Der Effizienz geschuldet
Alte wie neue Heizungsanlagen müssen ihren Energieverbrauch mit einem Label leicht verständlich darstellen
Der Gesetzgeber verspricht sich von Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung einen signifikanten Beitrag zur Erreichung seiner klimapolitischen Ziele, an deren Ende für das Jahr 2050 ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand steht. Dann sollen Wohngebäude im Durchschnitt nur noch 40 kWh/m2 im Jahr benötigen.
Mehr als ein Jahr nach Einführung entsprechender Regelungen für Wärmeerzeuger und Warmwasserbereiter zeigt sich jedoch, dass die Umsetzung der Labelpflicht nicht die von der Politik erhoffte Erfolgsstory ist. Auch das Altanlagen-Label erfüllt bislang nicht die Erwartungen. Allerdings dürfte dies weniger auf die fehlende Unterstützung des Handwerks, sondern vielmehr auf das fehlende Interesse der Kunden zurückzuführen sein. Aus einer von co2online durchgeführten Handwerkerbefragung1) 2016 kann entnommen werde, dass das Label die Arbeit des Handwerks zwar komplizierter macht, aber die Auswirkungen auf die Entscheidung des Kunden gering bleiben. Entsprechend verstärkt auch das Bundeswirtschaftsministerium seine Bemühungen zur Verbreitung von Informationen zum Heizungslabel mit einem neuen Endkundenflyer.
Der BMWI-Flyer erklärt die Inhalte des Heizungslabels und informiert Endkunden über die Label-Verpflichtung des Installateurs. Neben dem Neuanlagen-Label sollte aber auch das Thema Altanlagen-Label in diesem Jahr mit der Ausstellungspflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mehr Fahrt aufnehmen und mehr Betreiber motivieren, veraltete und ineffiziente Anlagen aus ihren Gebäuden zu verbannen.
Und nicht zuletzt wird Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung auch in diesem und den folgenden Jahren um neue Produktgruppen erweitert: Für Festbrennstoff- und Einzelraumheizgeräte gilt ab dem 1. April 2017 bzw. dem 1. Januar 2018 auch die Pflicht, Kunden mit einem Effizienzlabel zu informieren.
Ökodesign
Über die Ökodesign-Verordnungen definiert der Gesetzgeber Mindestanforderungen an Produkte. Weniger effiziente Produkte werden damit vom Markt verbannt.
Seit dem 26. September 2015 werden dadurch für Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis zu 400 kW Nennleistung sowie für Warmwasserspeicher bis zu einem Nennvolumen von 2000 l Mindestanforderungen in Bezug auf den Energieverbrauch während der Nutzungsphase und NOx-Werte (erst ab 26. September 2018) gestellt, für Wärmepumpen außerdem für den Schallleistungspegel. Auch Kombiheizgeräte sind erfasst. Neben fossilen Heizgeräten sind auch Heizgeräte mit Kraftwärmekopplung bis 50 kW elektrisch sowie Wärmepumpen geregelt.
Für Einzelraumheizgeräte werden entsprechende Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2018 eingeführt. Das Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln unterliegt ab dem 1. Januar 2020 Beschränkungen hinsichtlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden (für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte ab dem 1. Januar 2022).
Der maßgebliche zeitliche Anknüpfungspunkt, zu dem die Mindestanforderungen eingehalten sein müssen, ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Produkte, die die Standards nicht erfüllen, dürfen ab dem jeweiligen Stichtag in Europa nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gemeint ist damit das erstmalige Inverkehrbringen. Produkte, die vom Hersteller bereits vor dem Stichtag verkauft wurden, also Lagerware des Großhandels oder Handwerkers, oder auch gebrauchte Produkte sind weiter verwendbar, dürfen insbesondere auch verkauft und eingebaut werden. Diese Unterscheidung ist wichtig: Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung betreffen den Verkauf der Produkte. Energetische Anforderungen in Bezug auf Einbau und Betrieb werden über die Gebäuderichtlinie bzw. EnEV (Energieeinsparverordnung) geregelt. Dort sind bislang keine den Ökodesignanforderungen entsprechende Werte hinterlegt.
Die den Mindestanforderungen geschuldete Verkleinerung der Produktpalette der Hersteller wird häufiger als bisher dazu führen, dass in bestimmten Austauschsituationen kein 1 : 1-Austausch der Geräte möglich ist. Insbesondere bei der Mehrfachbelegung von Abgaswegen kann dies dazu führen, dass neben dem Austausch des Gerätes weitere bauliche Maßnahmen notwendig werden. Lediglich für die häufigste Konstellation, die Mehrfachbelegung mit B1-Geräten, gibt es eine Ausnahmeregelung: Bis 10 kW Wärmenennleistung bzw. bei Kombiheizgeräten bis 30 kW gelten niedrigere Mindestanforderungen. Anstatt der ansonsten geltenden 86 % jahreszeitbedingter Raumheizungsenergieeffizienz gilt hier der Grenzwert von 75 %. Das heißt, für diesen Bereich ist davon auszugehen, dass es weiter Austauschgeräte geben wird.
Diese B1-Geräte sind weiter im Markt erhältlich und ihre Verwendung ist gesetzlich nicht normiert. Insbesondere die vielfach verbreitete Auffassung, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger könnte eine Freigabe der legal in Verkehr gebrachten Geräte verweigern, hat keine Grundlage. Insbesondere werden über die EnEV keine entsprechenden Verwendbarkeitsgrenzen definiert.
Die B1-Geräte sind mit einem informatorischen Hinweis versehen: „Dieser Heizkessel mit Naturzug ist für den Anschluss ausschließlich in bestehenden Gebäuden an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage bestimmt, die die Verbrennungsrückstände aus dem Aufstellraum ins Freie ableitet. Er bezieht die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum und ist mit einer Strömungssicherung ausgestattet. Wegen geringerer Effizienz ist jeder andere Einsatz dieses Heizkessels zu vermeiden – er würde zu einem höheren Energieverbrauch und höheren Energiekosten führen.“
Es gilt also kein Verbot einer anderweitigen Verwendung, das beispielsweise vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überwacht würde. Allerdings entsteht für den SHK-Betrieb, der B1-Geräte abweichend von vorstehendem Hinweis verkauft und einbaut, ein Haftungsrisiko: Trotz dieser nach den Ökodesignregelungen weiter geltenden Vermarktbarkeit des Gerätes kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die ab dem 26. 9. 2015 in den Verordnungen geregelten Ökodesign-Parameter einschließlich des Verwendungshinweises als vertraglich geschuldeter Mindeststandard bewertet werden. Ein solcher vertraglich geschuldeter Mindeststandard wäre im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes einzuhalten. Das Gleiche gilt im Übrigen für schon vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte.
Um ein hieraus resultierendes Haftungsrisiko zu minimieren, sollte der Betrieb seinen Auftraggeber hierüber ausreichend informieren und dies auch dokumentieren. Entsprechende Formulierungshilfen erhalten Betriebe von ihrer SHK-Fachorganisation.
Verbrauchskennzeichnung
Wesentlich unmittelbarer als von den Ökodesignanforderungen ist der SHK-Handwerksbetrieb von der Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung betroffen. Diese schreibt vor, dass Käufer vor ihrer Kaufentscheidung das Effizienzlabel und Produktdatenblatt vorliegen haben müssen. Der Stellenwert der Effizienzinformationen für den Käufer soll so gesteigert werden. In der nächsten Zeit wird die Pflicht der Verbrauchskennzeichnung für verschiedene Wärmeerzeuger erweitert:
- für Festbrennstoffkessel bis 70 kW ab dem 1. April 2017,
- für Einzelraumheizgeräte ab dem 1. Januar 2018,
- für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte ab dem 1. Januar 2022.
Für den SHK-Betrieb stellt sich die Erfüllung dieser Pflicht einfach dar, wenn er nur den Wärmeerzeuger ohne zusätzliche Komponenten anbietet, also ohne Temperaturregler oder Solareinrichtung. Dann nimmt er einfach Produktlabel und Produktdatenblatt des Herstellers zum Angebot. Komplizierter wird es bei der Verbrauchskennzeichnung von Verbundanlagen, also der Kombination eines Wärmeerzeugers mit Temperaturregler und/oder Solartechnik.
Generiert werden die notwendigen Daten aus den kombinierten Daten des Wärmerzeugers und der Komponenten. Die dafür erforderlichen Daten müssen von den Herstellern bereitgestellt werden.
Nur wenn die Verbundanlage aus einer Hand kommt, kann der Lieferant auch die vollständigen Unterlagen einer Verbundanlage mitliefern. Die großen Systemhersteller bieten dazu ausnahmslos eigene Berechnungswerkzeuge an, um die entsprechenden Unterlagen zu erstellen. Auch viele Großhändler übernehmen diese Aufgabe für den SHK-Betrieb.
Viele Heizungsbauer wollen aber auch weiter auf die eigene Kompetenz setzen und die Verbundanlage aus Produkten und Komponenten unterschiedlicher Lieferanten zusammenstellen, und zwar ohne großen zeitlichen Zusatzaufwand und ohne ein zusätzliches Risiko fehlerhafter Berechnung. Und diese Lösung bietet beispielsweise die von ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima), DGH (Deutscher Großhandelsverband Haustechnik e. V.) und Herstellern unter dem Dach des VdZ (Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik) entwickelte Datenplattform unter www.heizungslabel.de, wo mittlerweile mehr als 150 Hersteller die für die Berechnung des Labels notwendigen Daten hinterlegt haben. Die Anbindung an die kaufmännische Software des Handwerks führt zu einer praxisnahen Lösung für das SHK-Handwerk. Sowohl die Berücksichtigung von Herstellerpaketen als auch von individuellen Lösungen im Angebot werden dadurch erheblich erleichtert.
Die Verantwortung für die Erstellung des zusätzlichen Datenblattes und des Verbundanlagen-Labels liegt allein bei demjenigen, der Wärmeerzeuger und Komponenten verkauft, also i. d. R. beim SHK-Fachbetrieb. Und diese Verantwortung ist nicht rein theoretisch. Denn das Unterlassen des vorgeschriebenen Labels stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 50 000 Euro belegt werden kann. Außerdem dürfte der Verzicht auf das Label auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Viele Handwerker haben Label und Datenblatt für ihre gängigsten Anlagenkombinationen vorkonfiguriert und im eigenen System hinterlegt. Bei Abweichungen von der Standardkonfiguration und Einbindung alternativer Komponenten muss das Label allerdings aktualisiert werden. Anderenfalls drohen Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüche des Kunden. Vor Augen halten muss man sich dabei, dass Label und Datenblatt Bestandteil des Angebotes sind, und damit Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Wenn die gelieferte Leistung davon abweicht, können daraus Ansprüche des Kunden erwachsen.
Auch aus sonstigen Fehlern des Verbundanlagenlabels können sich Ansprüche des Kunden ergeben, selbst wenn die Fehler nicht vom Handwerksbetrieb zu verantworten sind, weil beispielsweise der Hersteller falsche Daten bereitgestellt hat. Zur Minimierung dieser Haftungsrisiken hat die SHK-Fachorganisation (ZVSHK) für ihre Mitgliedsbetriebe Freizeichnungsklauseln formuliert, die bei den Fachverbänden abgefragt werden können.
Label für Heizungsaltanlagen
Auch wenn die jüngste Umfrage von co2online zeigt, dass ein Großteil der teilnehmenden Handwerker die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung erfüllt: Es ist schon ernüchternd, wenn diesem Aufwand auf der anderen Seite kein entsprechender Ertrag gegenübersteht, weil bei mehr als 75 % der Angebote ein Einfluss auf die Auswahl der Heizungsanlage nicht festgestellt werden konnte.
Die Verbrauchskennzeichnung im Wärmemarkt ist also noch weit davon entfernt, eine Bedeutung wie bei der weißen Ware zu erreichen. Selbst bei den Produktgruppen, bei denen heute niemand mehr auf die Idee käme, den Nutzen eines Verbrauchslabels in Zweifel zu ziehen, dauerte es Jahre bis Jahrzehnte, bis die tatsächlich im Bewusstsein der Kunden angekommen waren. Und wenn immerhin fast die Hälfte der an der Befragung teilnehmenden Handwerker das Label aktiv als Beratungsinstrument einbinden, zeigt dies doch, dass dieses Instrument trotz der teilweise berechtigten Kritik an seiner Aussagekraft nicht allein als lästige Pflicht verstanden werden sollte.
Dabei sollte insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass der Wert des Neuanlagenlabels in der Beratung auch mit der steigenden Verbreitung des Altanlagen-Labels wächst. Ab diesem Jahr können Installateure freiwillig bei Kunden Altgeräte bis Baujahr 1991 labeln, wobei man davon ausgehen muss, dass diese i. d. R. nicht besser als Effizienzklasse C abschneiden.
Erstmals müssen außerdem die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der regulären Feuerstättenschau alle noch nicht gelabelten Heizgeräte bis Baujahr 1994 labeln und den Eigentümer oder Mieter über die (mangelhafte) Effizienz des Gerätes informieren. Hier bietet sich für das SHK-Handwerk eine einfache Möglichkeit anzusetzen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen – auch unter Nutzung der Vergleichsmöglichkeiten mit dem Neuanlagen-Label.
Autor: RA Carsten Müller-Oehring, Referent für Grundsatzfragen und Recht im ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima)
1) www.co2online.de: Handwerkerbefragung 2016 –
Erfahrungen mit dem Heizungslabel
Label bei verschiedenen Anlagenkonstellationen
Die Kombination von Kessel und separatem Speicher (z. B. wenn der Speicher von einem anderen Hersteller kommt oder nicht gemeinsam mit dem Kessel nach Maßgabe der EU auf einem Messstand gemessen wurde) ist kein Kombigerät im Sinne der EU-Verordnung. Kombigeräte sind nur Geräte, bei denen Kessel und Speicher zusammen vermessen und zusammen auf den Markt gebracht wurden. Diese Geräte bekommen schon vom Hersteller ein Produktlabel „Kombigerät“. Will man Kessel und Speicher separat anbieten, macht man Folgendes:
Nur Kessel und Speicher
Jeweils Übergabe des Produktdatenblattes und Labels für den Heizkessel und Speicher. Hier berechnet der Handwerker nichts. Die Produktinformationen werden vom Hersteller bereitgestellt.
Kessel, Speicher und Regelung
Der Handwerker berechnet eine Verbundanlage über die Anlagenfunktion Heizung auf Heizungslabel.de (bei Anlagenfunktion nicht Kombi wählen). Daneben legt er die Produktinfo des Speichers bei. Diese findet er in unserer Artikelsuche oder er bekommt sie direkt vom Großhändler oder Hersteller.
Kessel, Speicher, Regelung und Solar
Nur in dem Fall, dass eine Solaranlage mit geplant wird, kommt der Speicher auch mit in das Verbundlabel.