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Zwei europäische Vorschriften verändern den Arbeitsalltag

Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung: Niedertemperaturkessel verlieren an Bedeutung, Effizienzangaben sind jetzt Pflicht

Überblick: Wann werden welche SHK-Produktgruppen von EU-Verordnungen (Ökodesign oder ­Energieverbrauchskennzeichnung) erfasst? Bild: Jens Schubert

Produkte, die den Ökodesign-Anforderungen und der Label-Pflicht unterliegen. Bild: BDH (Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie)

In der Regel werden mehrere Komponenten zu einer Heizungsanlage zusammenfügt. Händler bzw. Installateure sind ab September 2015 verpflichtet, für Verbundanlagen die Energieeffizienzklasse zu ermitteln und im Ausstellungsraum das Etikett anzubringen. Dabei handelt es sich z. B. um einen Heizkessel mit Temperaturregler oder eine Anlage mit solarthermischer Unterstützung oder ein Blockheizkraftwerk mit Spitzenlast-Kessel. Auch Hersteller können ganze Verbundanlagen in Verkehr bringen, z. B. Hybridheizungen. Bild: Jens Schubert

Die Elemente der Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte: vielfältig wie die Produkte, aber nicht kompliziert. Bild: UBA

 

Seit dem 26. September dieses Jahres gelten für bestimmte Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte sowie Warmwasserbereiter neue ­Regeln. Zwei wesentliche Änderungen ergeben sich im täglichen Arbeitsprozess des SHK-Handwerksbetriebs: 1. Insbesondere Gas-Niedertemperaturkessel dürfen – bis auf wenige Ausnahmen abgesehen – nicht mehr installiert werden. 2. Schon bei Abgabe eines Angebots muss der Handwerksbetrieb seinen Endkunden u. a. über die Energieeffizienz des neuen Heizgerätes informieren.

Die Vorgaben sind in zwei europaweit geltenden Papieren veröffentlicht, die unter den Begriffen Ökodesign und Energiekennzeichnung bekannt sind. Eigentlich handelt es sich um zwei verschiedene Instrumente, die allerdings vielfach aufgrund des Zusammenhangs gleichgesetzt und unter der Bezeichnung „ErP“ behandelt werden. ErP steht für „Energy related Products“ und bezeichnet die Ökodesign-Regelungen für energieverbrauchsrelevante Produkte. Mit diesem ordnungspolitischen Instrument wird der Markt durch Mindestanforderungen an Produkte reguliert. Weniger effiziente Produkte, eben Gas- und Öl-Niedertemperaturkessel, werden an Bedeutung verlieren.
In Ergänzung hierzu dient die Verbrauchskennzeichnung. Das „Label“ informiert den Endkunden über die Energieeffizienz des Produktes. Die durch die Label angestrebte bessere Vergleichbarkeit soll ihn zum Kauf effizienterer Produkte und damit auch die Hersteller zu mehr Innovation motivieren. Das Label wird bei richtiger Anwendung auch für SHK-Handwerk und Großhandel die Vermarktung effizienterer und ggf. margenträchtigerer Produkte erleichtern bzw. unterstützen.

Ökodesign regelt Mindesteffizienz und Mindestemissionsstandards
Die neuen Ökodesign-Anforderungen gelten für Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis zu 400 kW Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis zu einem Nennvolumen von 2000 l. Auch Kombiheizgeräte sind erfasst. Neben fossilen Heizgeräten (Öl, Gas und Strom) sind auch Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrisch sowie Wärmepumpen bis 400 kW erfasst. Für Biomasse- und Festbrennstoffgeräte werden entsprechende Mindestanforderungen sukzessive ab dem 1. 1. 2020 eingeführt.
Das Ökodesign regelt also Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen. Produkte, die diese Standards nicht erfüllen, dürfen ab dem 26. September 2015 in Europa nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gemeint ist damit das erstmalige Inverkehrbringen. OEM-Produkte unterliegen damit vollumfänglich den Regelungen.
Produkte, die vom Hersteller bereits vor dem Stichtag verkauft wurden, also Lagerware des Großhandels oder Handwerkers oder auch gebrauchte Produkte, sind mithin weiter verwendbar, dürfen insbesondere auch verkauft und eingebaut werden. Hier besteht allerdings ein Haftungsrisiko: Denn trotz dieser nach den Ökodesignregelungen weiter geltenden Vermarktbarkeit der (Lager-)Ware kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die ab dem 26. 9. 2015 in den Verordnungen geregelten Ökodesign-Parameter als vertraglich geschuldeter Mindeststandard bewertet werden. Ein solcher vertraglich geschuldeter Mindeststandard wäre im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes einzuhalten. Unabhängig davon, ob ein Produkt bereits vor dem Stichtag angeboten oder auch eingebaut wurde, würden für diesen Fall die ab dem Stichtag geltenden Umweltparameter auch für die Übergangsprodukte gelten, die zuvor bereits ohne Beachtung dieser Ökodesign-Vorgaben in Verkehr gebracht wurden.
Um ein hieraus resultierendes Haftungsrisiko – vertraglicher Mangel wegen Abweichen von der vertraglich geschuldeten Leistung – zu minimieren, sollte der Betrieb seinen Auftraggeber hierüber ausreichend informieren und dies auch dokumentieren. Entsprechende Formulierungshilfen erhalten Betriebe von ihrer SHK-Fachorganisation.
Durch die neuen Mindestanforderungen, aber auch aufgrund der ab Herbst geltenden Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung, werden Hersteller zukünftig einige ihrer Produkte vom Markt nehmen (müssen). Das wird häufiger als bisher dazu führen, dass in bestimmten Austauschsituationen kein 1 : 1-Austausch erneuerungsbedürftiger Geräte möglich sein wird. Insbesondere bei der Mehrfachbelegung von Abgaswegen kann dies dazu führen, dass neben dem Austausch des Gerätes weitere bauliche Maßnahmen vorzusehen sind. Lediglich für die häufigste Konstellation, die Mehrfachbelegung mit B1-Geräten, gibt es eine Ausnahmeregelung. Bis 10 kW Wärmenennleistung bzw. bei Kombiheizgeräten bis 30 kW gelten für diese Geräte und diesen Einsatzbereich niedrigere Mindestanforderungen. Anstatt der ansonsten geltenden 86 % jahreszeitbedingter Raumheizungsenergieeffizienz gilt hier der Grenzwert von 75 %. Das heißt, für diesen Bereich ist davon auszugehen, dass es zunächst weiter Austauschgeräte geben wird.

Verbrauchskennzeichnung zeigt Effizienzen
Das Ökodesign-Instrument, mit dem die ineffizientesten Geräte vom Markt verbannt werden, wird durch Information des Endkunden mittels Verbrauchskennzeichnung ergänzt. Grundsätzlich greift die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung für die gleichen Produkte, für die auch die Ökodesign-Anforderungen gelten. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass lediglich die Leistungsbereiche bis 70 kW Nennleistung bzw. ein Nennvolumen von 500 l betroffen sind.
Außerdem gilt die Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung zusätzlich zu den Einzelgeräten auch für Verbundanlagen. Eine Verbundanlage ist die Kombination eines oder mehrerer Heizgeräte bzw. Warmwasserbereiter mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder Solareinrichtungen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt für die Erstellung und Übergabe des Labels: Der SHK-Handwerker muss seit dem 26. 9. 2015 bereits mit dem Angebot bestimmte Effizienzinformationen liefern, die Eingang in die Kaufentscheidung des Kunden finden sollen. Das ist einfach, wenn der SHK-Fachbetrieb nur den Wärmeerzeuger ohne zusätzliche Komponenten anbietet, also ohne Temperaturregler oder Solareinrichtung. Dann nimmt er einfach das Produktlabel und Produktdatenblatt des Herstellers zum Angebot.
Weitaus häufiger dürften jedoch Paketlösungen vorkommen, also die Kombination eines Wärmerzeugers mit Temperaturregler und/oder Solartechnik. Dem Angebot müssen dann ein Verbundanlagen-Label und ein zusätzliches Datenblatt der Verbundanlage beigefügt werden. Generiert werden diese Dokumente aus den kombinierten Daten des Wärmerzeugers und der weiteren Komponenten. Die erforderlichen Daten müssen von den Herstellern bereitgestellt werden. Das bedeutet für die Praxis des SHK-Handwerksbetriebs: Nur wenn die Verbundanlage aus einer Hand kommt, kann der Lieferant auch die vollständigen Unterlagen der Verbund­anlage mitliefern. In allen anderen Fällen liegt die Verantwortung für die Erstellung des zusätzlichen Datenblattes und des Verbund­anlagen-Labels bei demjenigen, der Wärmeerzeuger und Komponenten zusammenstellt, also in der Regel beim SHK-Fachbetrieb.
Diese Verantwortung ist nicht rein theoretisch. Denn das Unterlassen des vorgeschriebenen Labels stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 50 000 Euro belegt werden kann. Außerdem dürfte der Verzicht auf das Label auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Wir kennen Beispiele aus dem Kfz-Bereich, in dem vielfach strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben werden mussten.
Auch wenn die Rechenwege denkbar einfach sind: Manuelle Datenübertragungen sind immer zeitaufwendig und fehleranfällig. Deswegen gibt es bereits eine Vielzahl von Hilfestellungen, sogenannte Berechnungstools. Aber auch diese müssen erst mit den notwendigen Daten gefüttert werden. Pro Verbundanlage dürfte mit Recherche und Eingabe der Daten gut und gerne ein minimaler zeitlicher Aufwand von 10 – 20 Minuten entstehen. Man muss nicht übertreiben: Ein aus mehreren Alternativen bestehendes Angebot führt schnell zu einem Mehraufwand im Stundenbereich.
Es gehört nicht besonders viel Fantasie dazu, um sich vorzustellen, dass viele Handwerker – und nicht nur die – diesen Mehraufwand mitsamt des Risikos einer fehlerhaften Datenübertragung scheuen. Sie vertrauen dann eher auf die Leistung aus einer Hand, ordern also die Verbund­anlage von einem einzigen Lieferanten, sei es ein Systemhersteller oder ein Großhändler.
Viele wollen aber auch weiter auf die eigene Kompetenz setzen und die Verbundanlage aus Produkten und Komponenten unterschiedlicher Lieferanten zusammenstellen, und zwar ohne großen zeitlichen Zusatzaufwand und ohne ein zusätzliches Risiko fehlerhafter Berechnung. Und diese Lösung bietet beispielsweise die von ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima), DGH (Deutscher Großhandelsverband Haustechnik e.V.) und Herstellern unter dem Dach des VdZ (Forum für Ener­gieeffizienz in der Gebäudetechnik) initierte Datenplattform, an der sich weitere Kooperationspartner beteiligt haben. Hinterlegt ist sie unter der Internetadresse www.heizungslabel.de. Insbesondere mit der Anbindung an die kaufmännische Software des Handwerkers hat man eine praxisfreundliche Lösung gefunden. Sowohl die Berücksichtigung von Herstellerpaketen als auch von individuellen Lösungen im Angebot werden dadurch erheblich erleichtert.

Positive Folgen schon jetzt erkennbar
Trotz des erhöhten Aufwands und der teilweise berechtigten Kritik an der Aussagekraft der Label sollte das Instrument der Verbrauchskennzeichnung nicht allein als lästige Pflicht verstanden werden. Gut informierte SHK-Fachbetriebe werden dieses Instrument nutzen, um die eigene Kompetenz noch stärker herauszustellen.
Zwei Punkte sind dabei von Relevanz: Zum einen sind die Label ein beim Endkunden von anderen Produkten bereits bekanntes Informationsmittel. Es ist also von einer entsprechenden Aufgeschlossenheit des Kunden hinsichtlich dieser Information auszugehen. Zum anderen kann dem Kunden anhand unterschiedlicher Label-Varianten erläutert werden, wie sich durch Änderung der Anlagenkonfiguration die Effizienzklasse verändert. Dies kann in eingeschränktem Maße für die Vermarktung effizienterer und möglicherweise margenträchtigerer Anlagen genutzt werden.

Ausblick 2016
Nach den jetzigen Hinweisen vonseiten der Politik soll das Heizungslabel auf Altgeräte ausgedehnt werden. Es ist geplant, dass Installateure ab 1. 1. 2016 bereits beim Kunden installierte Wärmeerzeuger labeln dürfen. Vorgesehen ist das für mindestens 15 Jahre alte Gas- und Öl-Wärmeerzeuger. Hier kann anhand der Darstellung des Altlabels neben dem Label für das Neugerät die unterschiedliche Effizienzklasse das Bewusstsein des Kunden für Modernisierungsbedarf schärfen.

Autor: RA Carsten Müller-Oehring, Referent für Grundsatzfragen und Recht im ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima)

www.zvshk.de
www.heizungslabel.de

 


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