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Welche Rechtsform ist die Richtige?

Unternehmensformen für Handwerker

Der klassische Handwerksbetrieb war früher fast immer ein Einzelunternehmen. Die heute auch von Handwerkern genutzten Unternehmensformen der KG (Kommanditgesellschaft), der GmbH & Co KG als auch der GmbH wurden erst im späten 19. Jahrhundert eingeführt.

 

Das Handelsgesetzbuch mit den klassischen Gesellschaftsformen der KG wurde am 10. 05. 1897 verkündet und das GmbH-Gesetz am 20. 05. 1898. Während die GmbH vornehmlich für Wirtschaft und Industrie gedacht war,

boten die Gesellschaftsformen der OHG und KG einen Mantel für Handelsunternehmen. Die Gesellschaftsformen, die heute gerne von Handwerkern benutzt werden, waren also ursprünglich gar nicht für diese Unternehmerschicht gedacht war. Dennoch flüchteten immer mehr Handwerksbetriebe insbesondere in die Gesellschaftsform der GmbH. Die Gründe hierfür sind vorwiegend das Prestige. So konnte der Handwerker sein Unternehmen zumindest äußerlich über die Unternehmensform mit den Betrieben der Wirtschaft und der Industrie gleichstellen. Er konnte sich dadurch auch gegenüber seinen Mitkonkurrenten

abheben, indem er nach außen hin bedeutete „Ich“ als „GmbH“ bin mehr als nur ein Handwerker. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Familienbeteiligung. Durch Tod des ehemaligen Geschäftsinhabers wurden die Erben Eigentümer der Unternehmung, wobei einige von den Erben keine Haftungsrisiken eingehen wollten. Sicherlich hat auch die Steuergesetzgebung während der Weimarer Republik und nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland viele Handwerker dazu veranlasst die Unternehmensform „Einzelunternehmen“aufzugeben. ###newpage### Unternehmensformen heute Heute benutzen Handwerksbetriebe die vielfältigsten Unternehmensformen. Nach wie vor der Renner unter den Unternehmensformen ist das  Einzelunternehmen, gleich gefolgt von der GmbH, der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der GmbH & Co. KG, der Ltd. (Limited – Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht), der AG (Aktiengesellschaft), der OHG (offenen Handelsgesellschaft) sowie der KG ( Kommanditgesellschaft). Nach dem statistischen Bundesamt entfielen im Jahre 2005 genau 638 502 Unternehmensneugründungen auf die Rechtsform des Einzelunternehmens,

58 333 auf die GmbH, 30 946 auf die GbR, 13 445 auf die GmbH & Co KG, 6019 auf die Limited, 2084 auf die AG, 1539 auf die OHG sowie 1375 auf die

KG. Die Qual der Wahl Die Frage nach der richtigen Unternehmensform hängt von objektiven Faktoren ab. Diese betreffen die unternehmerische Unabhängigkeit, die Frage wie viel Formalitäten man in Kauf nehmen möchte, die Frage der Haftung als auch die der Besteuerung, das Image nach außen und insbesondere den notwendigen Kapitaleinsatz. Dies sind auch schon die

wesentlichen Punkte, in denen sich die oben genannten Gesellschaftsformen

voneinander unterscheiden. Um dem interessierten Handwerker die

Antworten auf diese Fragen näher zu bringen ist es notwendig, einen Überblick über die gängigen Rechtsformen zu verschaffen. a) Das Einzelunternehmen Das Einzelunternehmen ist sinnvoll für Kleingewerbetreibende,

Handwerker, Dienstleister und freie Berufe. Diese

Rechtsform eignet sich besonders gut zum Einstieg in die

Selbstständigkeit. Für die Gründung wird kein Mindestkapital

benötigt, ebenso wenig bedarf es einer Unternehmenssatzung.

Bei dem Einzelunternehmen haftet der Unternehmer unbeschränkt

mit seinem gesamten Vermögen, wozu auch sein Privatvermögen

zählt. b) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) Die GbR ist besonders geeignet

für Unternehmer, die sich zusammenschließen wollen im Bereich der Kleingewerbetreibenden und der Freiberufler. Notwendig hierfür sind mindestens zwei Gesellschafter sowie ein formfreier Gesellschaftsvertrag.

Ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Die Haftung ist genauso ausgeformt

wie bei beim Einzelunternehmen. So haften bei der BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber

Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Vorteil bei der GbR ist, dass keine besonderen Formalitäten notwendig

sind (sogar eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend) und

dass diese Gesellschaftsform für die Kompetenzen der Gesellschafter

einen breiten Spielraum bietet. ###newpage### c) offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist sinnvoll für mehrere Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Hierzu bedarf es mindestens zwei

Gesellschafter, einen formfreien Gesellschaftsvertrag  sowie die Eintragung in das Handelsregister. Ein Mindestkapital ist, wie bei der BGBGesellschaft, nicht erforderlich. Die Haftung bei der OHG ist genauso ausgeprägt wie bei

der BGB-Gesellschaft, sodass alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten

der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner

persönlich haften. Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung der

Gesellschafter steht eine OHG bei Kreditinstituten und Gesprächspartnern

in höherem Ansehen als z. B. eine GmbH. d) Kommanditgesellschaft(KG) Die KG ist sinnvoll für Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen, oder Gesellschafter die keine persönliche Haftung übernehmen wollen undvon der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Zur Gründung dieser Unternehmensform benötigt man einen oder mehrere Komplementäre(persönliche haftende Gesellschafter), einen oder mehrereKommanditisten (Gesellschafter, die nur mit ihrer Stammeinlagehaften), einen formfreienGesellschaftsvertrag sowie denEintrag in das Handelsregister.Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.Bei einer KG führt alleine derKomplementär die Geschäfte,da dieser auch die Haftungträgt. Durch die Beteiligung vonKommanditisten kann man aufdiesem Wege leichter an Startkapitalkommen als auf demKreditweg. Die Komplementärekönnen meist nicht bei der Geschäftsführungmit hineinredenund haften nur in der Höhe ihrerEinlage.Erwähnung sollte auch finden,dass diese Rechtsformviel von Familiengesellschaftengenutzt wird, bei denen einigeFamilienmitglieder nicht persönlichhaften wollen/sollen.e) GmbH & Co KGDie GmbH & Co KG ist sinnvollfür Kaufleute, die zusätzlichesKapital benötigen oderGesellschafter, die keine persönlicheHaftung übernehmenwollen und von der Geschäftsführungausgeschlossen werdenkönnen. Die Besonderheitbei der GmbH & Co KG bestehtdarin, dass der Komplementär,also der persönlich haftendeGesellschafter, eine GmbH ist.Notwendig für eine GmbH& Co KG ist eine GmbH, diedie Rolle der Komplementärineinnimmt, ein oder mehrereKommanditisten, ein formfreierGesellschaftsvertrag sowiedie Eintragung in das Handelsregister.Zu beachten ist, dassfür die Komplementär GmbH ein Mindestkapital notwendigist. Wie bei der KG haftet dieKomplementärin in vollem Umfangfür Verbindlichkeiten derGesellschaft nach außen. DieseHaftung ist jedoch – da dieKomplementärin eine GmbH ist– auf das Kapital der GmbH beschränkt.Zu beachten ist, dassdie Gründungsformalitäten fürdiese Rechtsform wesentlichaufwendiger sind als bei denvorgenannten.f) Gesellschaft mit beschränkterHaftung (GmbH)Die GmbH als Unternehmensformist sinnvoll für Unternehmer,die die Haftungbeschränken oder nicht aktivmitarbeiten wollen. Notwendigist mindestens einGesellschafter, ein notariellerbeurkundeter Gesellschaftsvertrag,die Eintragung in dasHandelsregister als auch einMindeststammkapital von25 000,– Euro. Die Haftung derGesellschaft gegenüber Gläubigernnach außen ist auf dieHöhe des Gesellschaftsvermögensbeschränkt.Beachten sollte man allerdings,dass die Haftungsbeschränkungkein Freibrief ist,da aufgrund vielfältiger gesetzlicherVorschriften der Geschäftsführerder GmbH in diepersönliche Haftung genommenwerden kann, wenn erbestimmte Sorgfaltspflichtennicht beachtet.Die Gründungsformalitätensind aufwendiger als bei denmeisten Personengesellschaften.Erwähnung sollteauch finden, dass bei Kreditendas Kreditinstitut verlangt, dasssich zusätzlich die Gesellschafter– oder zumindest der Geschäftsführermit seinem Privatvermögen– für die Verbindlichkeitender GmbH gegenüberdem Kreditinstitut verbürgenoder sogar einem Schuldbeitrittzustimmen. Wenn die Einlagez. B. aus Liquiditätsgründen angegriffenwurde, haftet der Gesellschafterpersönlich in Höhedes Differenzbetrages.Auch bei der sogenanntenDurchgriffshaftung stehen dieGesellschafter persönlich inder Pflicht. In den Genuss desSchutzes der beschränktenHaftung kommt nur derjenigeUnternehmer, der eine Vielzahlvon Vorschriften beachtet.g) Kleine Aktiengesellschaft(AG) ###newpage### Die AG ist sinnvoll für Unternehmer,die zusätzliches Kapitalbenötigen und/oder zumausschließlichen Zwecke derUnternehmensübertragung.Notwendig hierfür sind Anleger,die sich an dem Unternehmenbeteiligen wollen. Hierbei istauszuführen, dass der Unternehmerauch alleiniger Aktionärund Vorstand bleiben kann.Weiter benötigt man einenotarielle Satzung, die Eintragungin das Handelsregistersowie ein Grundkapital von50 000,- Euro. Zu beachten ist,dass der Vorstand keine Entscheidungsbefugnisbesitztund die Kontrollbefugnis alleinebeim Aufsichtsrat liegt. Die Haftungist auf das Gesellschaftsvermögenbeschränkt.Existenzgründer haben dieMöglichkeit, eine kleine AG alleinzu gründen, also als alleinigerAktionär und Vorstand.Sie benötigen hierzu jedoch zusätzlichdrei Aufsichtsräte. DerVorteil der AG ist darin zu sehen,dass weitere Anleger ander Unternehmung durch dieAusgabe von Aktien beteiligtwerden können.h) Limited (Ltd)Die Limited ist sinnvoll fürUnternehmer in der EU, diedie Haftung beschränken wollen.Die Gründung vollzieht sichüber einen Antrag beim CompaniesHouse (Zentrales englischesGesellschaftsregister).Ein Notar ist hierbei nicht notwendig.Die Stammeinlage beträgtmindestens ein BritischesPfund (ca. 1,60 Euro). Zu beachtenist, dass Sonderkostenfür die Unterhaltung eines RegisteredOffice (offizieller Aufbewahrungs-und Zustellungsort)sowie eines Companie Secretary(Erstellung und Aufbewahrungder internen GesellschaftsrechtlichenDokumentationen)anfallen. ###newpage### Diese Kostensind jeweils mit ca. 200,– bis300,– Pfund pro Jahr zu beziffern.Wesentlich bei dieser Unternehmensformist, dass dieRechnungslegung nach englischemRecht erfolgt.Eingehende Beratungist notwendigWelche Gesellschaftsformnun im Einzelfall für den Handwerkerdie richtige ist, hängtdavon ab, in welchem Bereicher sich unternehmerisch betätigenmöchte und wie seine persönlichenVorlieben in Bezugauf die vorgenannten Punkteausgestaltet sind. Bei der Suchenach der richtigen Rechtsformist Beratung wichtig. Insoweitsollte, bevor abschließendeine Rechtsform gewähltwird, eine eingehende Beratungdurch einen Rechtsanwalt oderNotar erfolgen.

 


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