Vorsteuerabzug – Unternehmer zur Aufmerksamkeit verpflichtet
Der Vorsteuerabzug ist (auch unionsrechtlich) bereits zulässig, wenn eine Anzahlung geleistet wird, also vor der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Das allerdings gilt (auch nach der EuGH-Rechtsprechung) nicht, wenn die tatsächliche Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher waren.
Entscheidend ist eine klare Bezeichnung der zu liefernden Gegenstände bzw. der zu erbringenden Dienstleistungen. Hierbei müssen insbesondere die Merkmale und der Preis der Gegenstände klar bestimmt sein. Das Recht zum Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder Dienstleistung voraussichtlich nicht bewirkt bzw. erbracht werden würde (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 5 K 724/16 U).