Werbung

Vorsicht bei der Werbung mit BIM

Begriffe wie „BIM-Readiness“ oder „BIM-Fähigkeit“ sind nicht ­eindeutig ­definiert. Sie bergen deshalb das Risiko einer Abmahnung

Bild: Data Design System

Fachanwalt Dr. Till Kemper. Bild: Kemper

 

BIM ist en vogue. BIM ist in. Folglich wollen viele Bauprodukthersteller, aber auch Planungsbüros und Werkunternehmer, mit ihrer „BIM-Readiness“, der „BIM-Fähigkeit“ ihrer Produkte oder sonstigen „BIM-Services“ werben. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Denn es handelt sich dabei um abschließend nicht definierte Begriffe, daher kann die Werbung damit abmahnfähig sein.

Die Gesetzeslage in Deutschland ist eindeutig: Nimmt ein Unternehmen eine wettbewerbsverzerrende Handlung vor, so kann jeglicher Mitbewerber das Unterlassen dieser Handlungen mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und anwaltlicher Hilfe fordern. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Mitbewerber erklären, dass er die schädigende Handlung unterlässt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Strafgeld zahlt. Zudem hat der Abgemahnte in der Regel die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung zu tragen, ...

Artikel weiterlesen auf IKZ-select (exklusiv für PREMIUM-Mitglieder)

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: