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Unzulässige Werbung - auch der Unternehmer kann sich wehren

Das OLG Hamm hat der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen die Telefaxwerbung eines Unternehmens stattgegeben, weil dem Versender im September 2003 weder die ausdrückliche Einwilligung des Beworbenen vorlag, noch besondere Umstände gegeben waren, aufgrund derer auf ein mutmaßliches Einverständnis der Adressantin geschlossen werden konnte. Hätte der Werbende allerdings aufgrund konkreter Umstände vermuten dürfen, dass der beworbene Betrieb ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme hat, so wäre gegen diese Faxsendung nichts einzuwenden gewesen. Seit Juli 2004 ist eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten. Wer sich als Unternehmer heute gegen die oft lästige Werbung per Telefax wehren möchte, hat es leichter.

 

RA Alexander Rilling

Das OLG Hamm hat der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen die Telefaxwerbung eines Unternehmens stattgegeben, weil dem Versender im September 2003 weder die ausdrückliche Einwilligung des Beworbenen vorlag, noch besondere Umstände gegeben waren, aufgrund derer auf ein mutmaßliches Einverständnis der Adressantin geschlossen werden konnte. Hätte der Werbende allerdings aufgrund konkreter Umstände vermuten dürfen, dass der beworbene Betrieb ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme hat, so wäre gegen diese Faxsendung nichts einzuwenden gewesen. Seit Juli 2004 ist eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten. Wer sich als Unternehmer heute gegen die oft lästige Werbung per Telefax wehren möchte, hat es leichter.

Während nach der früheren Rechtslage für die Werbung per Telefax die mutmaßliche Einwilligung des Empfängers ausreichte, z. B. weil die Werbung in sachlichem Zusammenhang mit einer schon bestehenden Geschäftsverbindung stand, reicht inzwischen nur noch die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers aus. Diese muss der Absender im Zweifel auch beweisen. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob sich die Werbung an ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet. Während früher nur Privatpersonen besonders geschützt waren, gilt jetzt der gleiche Schutz auch für Unternehmer. Demnach ist es in jedem Fall unzulässig, einem Unternehmen per Telefax ein Produkt anzubieten, wenn kein ausdrückliches Einverständnis vorliegt. Ob das Produkt objektiv im Interesse des Empfängers der Werbung liegt, spielt keine Rolle.

 

 


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