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Steuerrecht – Internationales Privatrecht muss beachtet werden

Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. 

 

Sie müssen nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Im Streitfall hatten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht streitige Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt. Das Revisionsgericht indes verlangt unter Beachtung der Vorgaben des Internationalen Privatrechts nun eine Auslegung nach kalifornischem Recht (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IV R 23/14).

 


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