Soll der SHK-Profi sich auf den "Mustervertrag für Wärmepumpenanlagen" (der Verbraucherzentrale) einlassen?
Wärmepumpen werden gern als Bremse gegen hohe Energiekosten ins Feld geführt. Hersteller geben nicht selten Leistungszahlen von 3,5 für Luft-/Wasserwärmepumpen und von weit über 4 für Sole-/Wasserwärmepumpen an. Die Ergebnisse liefern sie gleich mit: "Geringe Betriebs- und Verbrauchskosten, ganzjährig hohe Effizienz." In einem Atemzug werden oft hohe Vorlauftemperaturen genannt, die mit dem jeweiligen Modell möglich sind: "Besonders für die Modernisierung geeignet durch Temperaturen von 65°C auch bei winterlichen Außentemperaturen." Dabei wird nicht selten der Eindruck erweckt, eine hohe Leistungszahl ließe sich auch mit einem hohen Temperaturniveau realisieren.
Nun haben aber in der Vergangenheit Feldtests gezeigt, dass Wärmepumpen im tatsächlichen Betrieb nicht zwangsläufig und immer die Effizienzwerte der Prüfstände erreichen. Planungs- und Installationsfehler sind ursächlich für die oft allzu großen Unterschiede zwischen Theorie und Praxis. Das hat die Verbraucherzentrale Bundesverband auf den Plan gerufen und eine Mustervereinbarung für Wärmepumpen entwickelt (s. IKZ-HAUSTECHNIK 3/2010, S. 33). Darin muss der Unternehmer seinem Kunden vor der Installation einer Wärmepumpe eine Mindest-Jahresarbeitszahl zusichern. Wird sie nicht erreicht, muss er sich an den zusätzlichen Stromkosten für die Wärmepumpe beteiligen. Was soll der Auftragnehmer tun? Soll er unterschreiben?
Die Wärmepumpenbranche hatte Anfang der 80er-Jahre des letzten Jahrhunderts bereits einen Boom - und verschwand auch wegen Qualitätsproblemen für Jahre in der Versenkung. Jetzt ist die Branche zurück - mit guten Serienprodukten und dem Potenzial für eine energiesparende, umweltfreundliche Technik, die unter bestimmten Rahmenbedingungen sogar finanzielle Vorteile für den Kunden bietet.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen gibt es einerseits die Versprechen der Anbieter, dass eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 4 problemlos zu erreichen sei. Andererseits zeigen Feldstudien und Beschwerden bei den Verbraucherzentralen, dass sich die beim Verbraucher geweckten Erwartungen nicht immer erfüllen. Diese "Erwartungslücke" wollen wir mit der Vereinbarung schließen.
An der Effizienz der installierten Anlage entscheidet sich die Wirtschaftlichkeit. Die Rechnung für den Kunden geht nur auf, wenn die Jahresarbeitszahl tatsächlich so hoch ist, wie vom Anbieter versprochen. Denn nur dann kann sich eine Mehrinvestition in der Größenordnung von 10 000 Euro überhaupt amortisieren - zumal die Wärmepumpentarife vieler Versorger überproportional gestiegen sind und mancherorts beim dreifachen Ölpreis liegen.
Die JAZ-Vereinbarung bietet dem SHK-Betrieb, der eine hohe Qualität anbietet, eine Chance. Er kann ein Vertrauensverhältnis zum Kunden aufbauen und sich von den schwarzen Schafen abgrenzen. Ein guter Betrieb hat sich auch schon vorher für die Qualität der Anlagen interessiert, die er installiert hat und kennt die Jahresarbeitszahlen der von ihm ausgeführten Anlagen in der Praxis. Je mehr Erfahrung er hat, desto sicherer kann er den JAZ-Wert festlegen, der für ihn vertretbar ist.
Wir raten Verbrauchern ab, einen Betrieb zu beauftragen, der ohne ein Gespräch über Einsatzbedingungen und Heizverhalten des Kunden eine Jahresarbeitszahl größer 4 zusichern möchte. Es kann sinnvoller sein, einen solchen Betrieb zu wählen, der gut erklären kann, warum er nicht mehr als 3,3 in den Mustervertrag schreiben mag. Der Kunde muss auch wissen, warum nicht die nach VDI 4650 gerechnete JAZ, die dem Förderantrag beiliegt, Grundlage seiner Wirtschaftlichkeitsrechnung sein kann.
Die Wärmepumpentechnik hat Potenziale, die manch eine konkurrierende Heiztechnik nicht hat. Und sie hat eigene Besonderheiten und Risiken. Wir verlangen, dass der Nutzer auch über Letztere aufgeklärt wird. Dabei hilft die JAZ-Vereinbarung.
Es sind allerlei Wege möglich, wie ein Betrieb sein Angebot mithilfe der Jahresarbeitszahlvereinbarung aktiv vermarkten kann: Er kann zum Beispiel gleichzeitig eine Nutzervereinbarung vom Kunden unterzeichnen lassen, in der dessen Einfluss auf die JAZ beschrieben und Grenzen festgeschrieben werden, z. B. für die Jahresheizarbeit, Vorlauftemperatur und Warmwassermenge und -temperatur. Kennwortschutz oder Verplombung der Regler sind denkbar. Eine Fernüberwachung minimiert das Risiko.
Warum sollte ein Betrieb beispielsweise nicht sagen: Wir sichern immer eine JAZ von 3,2 zu, bei Fernüberwachung 3,6 und bei einer (überprüfbaren!) Nutzungsvereinbarung 4,0? Die Branche sollte weiter Maßstäbe setzen, eine ergänzende Nutzungsvereinbarung vorlegen und nicht die JAZ-Vereinbarung ablehnen.
Andersherum würde sich für einen Verbraucher doch die Frage stellen, warum er eine Technik wählen soll, bei der nicht einmal sein Handwerker ihm irgendeine verlässliche Effizienz nennen mag, mit der er planen kann.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, beim Einbau einer Wärmepumpe Musterverträge abzuschließen. Darin ist u. a. vorgesehen, dass der Installateur die Effizienz als Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ) garantiert. Wird diese unterschritten, muss er sich an den Energiekosten beteiligen.
Ungerecht, aber nicht ungewöhnlich ist, dass diese Forderung nur an die Wärmepumpe gestellt wird. Bislang werden z. B. für eine Förderung nach dem Marktanreizprogramm ebenfalls Mindest-Jahresarbeitszahlen gefordert. Aber: Hier handelt es sich um normierte Werte, die nach einer Formel (VDI 4650) errechnet werden. Das ist machbar, im Unterschied zu den jetzt geforderten Garantien.
Denn jetzt sollen die Installateure die in der Praxis gemessenen Effizienzwerte garantieren. Das ist etwas völlig anderes, weil hier weder die Hersteller noch die Fachhandwerker alle Einflussgrößen kontrollieren können. Neben klimatischen Schwankungen zählt dazu das Gebäude selbst, insbesondere die gesamte Anlagentechnik, die Wärmeübertragung und die Gebäudehülle: Wie soll ein Heizungsspezialist kontrollieren, ob die Wände oder Fenster so dicht sind wie geplant? Diese Faktoren können die JAZ bereits erheblich senken, ohne dass der Installateur sie beeinflussen kann.
Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bleibt das Nutzerverhalten. Soll der Heizungsfachmann, der die Anlage nach den Angaben des Nutzers korrekt geplant und ausgeführt hat, dafür gerade stehen, wenn der Hausbesitzer später die Anlage hochdreht oder dreimal täglich duscht? Oder wenn er energieverschwenderisch lüftet? Selbst ein Teppich kann die Jahresarbeitszahl bereits beeinflussen. Schiebt der Nutzer diese Verantwortung ebenfalls dem Handwerker zu, fehlt die Eigenverantwortung und damit ein wichtiger Anreiz für das sparsame Heizen.
Die Verbraucherzentrale meint, mit der JAZ-Garantie auch Rahmenbedingungen festlegen zu können. Zwar fehlen Vorlagen für die Nutzungsbedingungen, die sinnvoller Weise nur individuell und nicht pauschal formuliert werden können. Aber selbst bei einer Vereinbarung mit definierten Rahmenbedingungen liegt die Beweislast im Falle eines höheren Stromverbrauchs beim Fachhandwerker. Soll der Installateur nun regelmäßig - denn den zusätzlichen Strom muss er ja im Falle eines Falles für den zurückliegenden Heizzeitraum bezahlen - überprüfen, ob die Kunden die Rahmenbedingungen einhalten? Selbst wenn er dafür auf elektronische Datenübermittlung zurückgreift, wäre dies ein kaum zumutbarer Aufwand. Ganz zu schweigen von Datenschutzbedenken - handelt es sich doch um sensible Details über das Privatleben der Wärmepumpen-Nutzer.
Die Verbraucherzentrale rät Kunden, auf einer solchen Vereinbarung mit JAZ-Garantie zu bestehen. Wir raten dringend davon ab. Denn die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen sind gegenwärtig noch nicht definiert. Ob sie definiert werden können, ist fraglich - schließlich ist es schon standesgemäß nicht statthaft, dem Installateur die Generalhaftung für die Gesamtanlage zuzuschieben.
Wir stehen absolut hinter dem Anliegen der Verbraucherschützer, die Effizienz von Wärmepumpen zu steigern. Allerdings gibt es bereits effektive Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die sich in der Praxis bewährt haben: das Gütesiegel für Wärmepumpen oder die EUCERT-Zertifizierung für Fachhandwerker. Hier kann man ansetzen und diese Maßnahmen gemeinsam weiter vorantreiben. Eine Vereinbarung über eine garantierte Mindest-JAZ ist dagegen ebenso unsinnig wie unnötig.