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Schwarz auf Weiß

In der Regel erbringen SHK-Handwerker ihre Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrags. Wer Kenntnisse über das Vertragsrecht hat, profitiert (Teil 1)

„Verträge sind einzuhalten. Bei der Auslegung der Formulierungen gibt es aber bei den Vertragsparteien mitunter differierende Ansichten. Mitunter wird dann die deutsche Rechtsprechung bemüht. Bild: Thorben Wengert/pixelio.de

Das Vertragswesen fußt auf den in Deutschlanden geltenden Gesetzen. Im Handwerk spielt das BGB eine bedeutende Rolle. Bild: project-photos.de/Reinhard Eisele

Auch der beste Vertrag kann Konflikte nicht komplett verhindern. Aber er kann Risiken vor den Gerichten minimieren.

 

Verträge gehören zum Wirtschaftsalltag und sind damit auch für den SHK-Fachbetrieb täglich Brot. Wird ein Betrieb beauftragt, eine Sache zu reparieren, zu verändern oder neu zu erschaffen, kommt rechtlich gesehen meist ein sogenannter Werkvertrag zustande. Daher ist es wichtig, sich mit den Grundregeln des Vertragsrechts vertraut zu machen, um Probleme zu vermeiden.

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Schon die alten Römer wussten um ihre Vorzüge. Sie geben den Vertragspartnern eine verlässliche Basis, gewährleis­ten Sicherheiten und regeln das einvernehmliche Miteinander. So alt wie das Vertragswesen sind aber auch die Streitigkeiten um eine unterschiedliche Auslegung. Deshalb ist es wichtig, die in einem Vertrag enthaltenen Angaben, insbesondere zum Leistungs- und Kostenumfang, möglichst exakt und an den tatsächlichen Erfordernissen auszurichten.

Rechtliche Grundlage
Die von Firmen erbrachten Leistungen sind rechtlich überwiegend in das Werkvertragsrecht einzuordnen – ob es sich um kleinere Reparaturarbeiten handelt, um die Installation eines kompletten Bades oder einer neuen Heizungsanlage. Werkverträge sind gesetzlich in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer mit der Herstellung eines bestimmten Ergebnisses gegen Entgelt des Kunden beauftragt. Demnach schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werks, was mit der Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verbunden ist.
Der rechtliche Werksbegriff umfasst also materielle und immaterielle Dinge, wie auch die Erfolgsergebnisse einer Arbeit. Beispiel: Wird ein Handwerksbetrieb mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage beauftragt, so ist nicht nur die Lieferung und Installation der Anlage Teil der Erfüllungspflicht, sondern natürlich auch, dass sie einwandfrei funktioniert.
Haben Handwerker ein Angebot erstellt und erteilt der Kunde den Auftrag, ist ein Werkvertrag zustande gekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde die Bestellung mündlich, schriftlich oder elektronisch bestätigt. Allerdings ist bei mündlicher Absprache die Beweislage schwierig. Besser ist also, etwas Schriftliches vorweisen zu können.


Tipp
Dokumentieren und bestätigen Sie kurz mit einem Schreiben per Post oder Mail die getroffene Vereinbarung oder lassen Sie sich Ihr Angebot mit dem Vermerk „Auftrag verbindlich erteilt“ vom Kunden unterschreiben. Das gilt auch für Zusatzaufträge, die während der Arbeit an einem Projekt mal eben, sozusagen zwischen Tür und Angel, zugerufen werden.



Im Folgenden werden einige Fallstricke und relevante Fragen näher beleuchtet. Im Zweifel ist es jedoch ratsam, sich rechtlichen Beistand einzuholen, z. B. bei Handwerksverbänden wie dem ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima), bei SHK-Landesverbänden oder bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Auch bei umfangreichen Projekten mag es ebenfalls lohnend sein, sich vorab genau zu informieren, um Stolperfallen zu umgehen. Dr. Henning Gandesbergen,
Rechtsreferent beim ZVSHK, weist auf das Angebot des Verbandes hin: „Wir halten aktuelle Muster-AGB und Mustervertrags­texte für unsere Mitglieder vor, die auch an die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende gesetzliche Neureglung angepasst werden. Die große Fülle an Mustervorlagen steht unter www.zvshk-formularmuster.de zur Verfügung.“


Abgrenzung der Vertragsarten
Im Alltag kommt es immer wieder zu Überschneidungen und Verwechselungen der Vertragsarten.

Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet sich der Unternehmer ein Werk – gegen Zahlung einer Vergütung – herzustellen. Der Werkunternehmer schuldet dabei auch den Erfolg (Werkerfolg) seiner Leistung. Beispiel: Beim Austausch eines defekten Heizkessels muss am Ende die Heizungsanlage wieder laufen.

Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) geht es im Unterschied zum Werkvertrag um die Beschaffung einer Sache. Der Käufer kauft eine Ware und zahlt dafür einen Preis. Die Ware geht so in seinen Besitz über.

Dienstvertrag
Ähnlichkeiten mit dem Werkvertrag hat auch der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass der Dienstleister nur eine sorgfältige Tätigkeit, aber keinen Leistungserfolg schuldet.

Werklieferungsvertrag
Besonders schwierig scheint die Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§ 651). Er liegt oftmals dann vor, wenn der Handwerker eine bewegliche Sache mit eigenen Materialien herstellt und dann liefert, ohne es einzubauen. Unter Umständen ist Kaufrecht anwendbar.


 

 

Wer ist mein Auftraggeber?
Zunächst ist wichtig, sich über den Vertragspartner klar zu werden. Handelt es sich um eine Privatperson, kann der Vertragspartner Eigentümer der Immobilie, Mieter oder Miteigentümer sein. Je nach Auftrag kann es sinnvoll sein, sich den Grundbucheintrag zeigen zu lassen, damit der Handwerker weiß, wer Eigentümer ist. Bei einem Unternehmen ist die Rechtsform relevant und damit zum Beispiel die Haftungsfrage. Zudem ist die Frage zu beantworten, ob die Person, die beauftragt hat, überhaupt auftragsberechtigt ist.
Adressat der Rechnung ist immer der Auftraggeber. War ein Mieter Besteller, muss er die Forderung begleichen und kann nicht auf den Hausbesitzer verweisen. Ebenso kann der Miteigentümer als alleiniger Auftraggeber nicht vom Handwerker verlangen, den Rechnungsbetrag anteilig auf alle Eigentümer aufzuteilen. Die Innenverhältnisse sind für den Fachbetrieb irrelevant.


Tipp
Namen, Vornamen und Anschrift des Auftraggebers sehr sorgfältig ausfüllen. Bei Unternehmen achten Sie auf die korrekte Firmenbezeichnung und Rechtsform und benennen Sie den Vertreter.


 

 

 

Leistungen, Termine und Zeiten
Der präzisen Leistungsbeschreibung kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Unklarheiten sollten vor Vertragsabschluss ausgeräumt werden, denn sie bergen Konfliktpotenzial. Häufig gibt der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung vor. Diese ist zu prüfen und ggf. auch zu reklamieren. Auch die Planungsleistungen sollten vereinbart werden, damit die Vertragspartner von gleichen Voraussetzungen ausgehen. Hat der Handwerksbetrieb ein Angebot abgegeben und die Planungsleistung vernachlässigt, so ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer selbst für diese Leistung unentgeltlich sorgt. Vorausschauend können die Vertragspartner auch regeln, wie mit Änderungs- und Zusatzwünschen umzugehen ist.
Darüber hinaus sollte der Handwerker grundsätzlich festhalten, wann und wo mit den Arbeiten zu beginnen ist und bis wann das Werk fertiggestellt sein soll. Viele Bauverträge enthalten auch Zwischentermine für Bauabschnitte der einzelnen Gewerke. Doch in der Termin- oder Fristenregelung kann eine unerwartete Haftungsfalle liegen. Grundsätzlich gilt: Der Handwerksbetrieb hat dafür einzustehen, dass die vertraglich vereinbarten Termine eingehalten werden. Ihm obliegt daher auch die Hinweispflicht, wenn er an der Ausübung seiner Leistungen behindert wird. Eine Schriftform ist wichtig, um von den Folgen eines etwaigen Terminverzugs verschont zu bleiben.
Doch selbst wenn keine Fristen vereinbart wurden, ist der Auftragnehmer in seiner Termingestaltung nicht vollkommen frei. Bei spätem Baubeginn und langsamem Baufortschritt kann der Auftraggeber Fris­ten setzen, die nach geltender Rechtsprechung einzuhalten sind. Ein Betrieb hat i. d. R. nach Auftragsvergabe „alsbald“ mit den Arbeiten zu beginnen und diese in „angemessener“ Zeit zu Ende zu führen.


Abgrenzung Werkvertrag zu Bauvertrag
Zu unterscheiden sind sogenannte Bauwerksarbeiten und andere Werkarbeiten. Diese beiden Vertragstypen werden umgangssprachlich auch als kleiner und großer Werkvertrag bezeichnet. Diese Bezeichnung wird es aber mit dem 1. Januar 2018 nicht mehr geben. Der kleine Werkvertrag heißt dann Werkvertrag, der große heißt Bauvertrag.
Der Werkvertrag umfasst im Wesentlichen Reparatur- und Wartungsleistungen. Bei einem Bauvertrag sind zwei Themengebiete enthalten:

  1. die Neuerrichtung eines Werkes, z. B. im Zuge eines Neubaus oder wesentlicher Erweiterung,
  2. die Reparatur-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Gebäude, wenn diese Arbeiten für den Erhalt oder die Benutzung des Gebäudes wesentlich sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Die Gewährleistungsfrist bei Mängelansprüchen: Während sie beim Werkvertrag bereits nach zwei Jahren endet, beträgt die Verjährungsfrist beim Bauvertrag fünf Jahre.


 

 

Abnahme, Vergütungen und Abschlagszahlungen
Die Vertragsparteien haben sich darüber zu einigen, ob die Abnahme nach BGB oder davon abweichend geregelt werden soll. Denn Handwerksbetriebe können auch bestimmen, ob sie Zusatzklauseln zur Nacherfüllung, Mängelbeseitigung und Abnahme aufnehmen möchten.
Nach § 641 BGB wird die Vergütung bei der Abnahme des Werks fällig, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Ist das Werk mangelhaft, ergeben sich die Rechte des Bestellers aus § 634 BGB.


Tipp
Achten Sie daher auf einen korrekten Nachweis Ihres Leistungsfortschritts. 




AGB und VOB
Vorab: Viele Regelungen von Vertragsabschluss bis Fristeinhaltung sind im BGB geregelt, sodass Betriebe möglicherweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verzichten können. Die AGB regeln häufig die Erbringung sowie die Abnahme und Vergütung von Leistungen nach bestimmten Standards. Das kann für Betriebe, insbesondere bei der Abnahme oder Gewährleistung, von Vorteil sein. Generell gilt: Wer AGB nutzen möchte, muss diese dem Kunden spätestens bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, denn eine nachträgliche Einbindung ist nicht mehr möglich.
Unbedingte Vorsicht ist bei eigens erstellten AGB geboten. Denn ohne die hierfür notwendige juristische Fachkenntnis können sie leicht zum Fallstrick werden. Missverständliche Formulierungen werden im Zweifelsfall zugunsten des Kunden ausgelegt. Unwirksame Passagen können unter Umständen sogar die gesamten AGB betreffen.
Die Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Sonderfall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bietet Regelungen, die auf die besonderen Anforderungen von Handwerkern und ihren Kunden im Baubereich zugeschnitten sind und daher günstigere Vertragsvoraussetzungen bieten als das BGB. Eigentlich ist die VOB für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen konzipiert worden. Sie kann jedoch auch zwischen einem Unternehmen und einem privaten Auftraggeber vereinbart werden. Sie enthält drei Teile (A, B, C), wobei für das Vertragsverhältnis i. d. R. der Teil B für die Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Rolle spielt. Von einer Vereinbarung der VOB/B mit privaten Bauherren raten SHK-Rechtsexperten ausdrücklich ab.

Hinweis
Wie mehrfach erwähnt, gilt ab 1. Januar ein neues Werkvertragsrecht. In diesem Artikel sind einige Veränderungen bereits genannt. Auf weitere, elementare Neuerungen geht die Autorin in Teil 2 ein, der in Kürze in der IKZ-HAUSTECHNIK veröffentlicht wird.

Autorin: Angela Kanders, freie Journalistin

 


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