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Photovoltaikanlage – Steuerverpflichtung nachkommen

Betreiber einer Photovoltaikanlage, die den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen, sind unternehmerisch tätig. Das hat ab dem Jahr 2016 auch Auswirkungen auf die sog. Bauabzugsteuer.

 

Das heißt: 15 Prozent des Rechnungsbetrags müssen einbehalten, angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden. Die Verpflichtung entfällt nur dann, wenn der Installateur der Anlage dem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige sog. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG vorlegt (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Az.: S 2272.1.1-3/8 St32).

 


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