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OLG kippt Batteriespeicherurteil in Teilen

Die Garantiebedingungen für Batteriespeicher der Firma Sonnen beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichtsbarkeit. In einem ersten Urteil vom Juli 2019 hatte das Landgericht Münster die Garantiebedingungen als gesetzeskonform bestätigt und eine Klage der Verbraucherzentrale NRW in allen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil wurde jetzt in einem Berufungsprozess vor dem Oberlandesgericht München neu verhandelt und in Teilen revidiert. Die Verbraucherzentrale NRW sieht das als Teilerfolg. Sonnen dagegen verbucht das Urteil als Bestätigung zentraler Punkte seiner Garantiebedingungen. Die Einzelheiten.

Garantiebedingungen für Batteriespeicher beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichtsbarkeit. Bild: AdobeStock- Markus Dehlzeit

 

In dem angestrengten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens stattgegeben. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab, informiert die Verbraucherzentrale NRW. Die nunmehr beanstandeten Klauseln beträfen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam sei die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintritt, wenn die Batterie nur weniger als 80% ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10% der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“ Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürften in ihrer bisherigen Form ebenfalls nicht mehr verwendet werden, so die Verbraucherschützer.

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