Neue Trinkwasserverordnung: Was ist wichtig? Was ändert sich?
Seit dem 1. November gilt eine neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV). In vielen Bereichen ist sie eindeutiger geworden: Wichtige Begriffe wurden klarer definiert, Rechte und Pflichten vor allem für die Betreiber von Trinkwasser-Installationen präziser zugeordnet. Hinzu kommen erstmalig klare Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen, sodass ein weiterer Schritt zum Erhalt der Trinkwassergüte getan ist. Nachfolgend ein Überblick über einige der wichtigsten Veränderungen und Ergänzungen.
Was ist „Trinkwasser“? (§ 2)
Hier ist die zentralste Frage der Trinkwasserverordnung überhaupt beantwortet – nämlich: wo findet sich eigentlich „Trinkwasser“? Denn umfangreiche Ausnahmen folgen schon direkt im Anschluss an die allgemeine Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ und sorgen so für Klarstellung: Ausdrücklich ausgenommen vom „Trinkwasser“ gemäß TrinkwV ist beispielsweise jenes Wasser, das „sich in … Apparaten befindet, die … mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen“. Typisch dafür sind die mit einer Sicherungskombination ausgestattete Wannenarmatur oder ein Rohrunterbrecher zur Absicherung einer Ab- und Überlaufgarnitur mit Einlauf unterhalb des Wannenrandes. Selbst das frische Badewasser fällt also nicht in den Geltungsbereich der TrinkwV.
Begriffe zum Verständnis (§3)
Von besonderer Bedeutung für das gesamte Verständnis der TrinkwV 2011 ist außerdem der § 3. Denn er behandelt nach dem Anwendungsbereich ausführlich einzelne Begrifflichkeiten. Hier wird zum Beispiel beschrieben, was Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung ist oder worum es sich bei „Trinkwasser-Installationen“ handelt.
Weiterhin finden sich hier Definitionen, was zu diesen Trinkwasser-Installationen gehört und was ein öffentlich bzw. gewerblich genutztes Gebäude überhaupt ist. Als Trinkwasser-Installation gilt beispielsweise „die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden“. Also verkürzt: vom Wasserzähler bis zur Zapfstelle bzw. Sicherungsarmatur.
Anforderungen an das Trinkwasser (§ 4)
Dass das abgegebene Trinkwasser „rein und genusstauglich“ sein muss, zudem nicht krank machen darf – das stand schon vor zehn Jahren in der Trinkwasserverordnung. Nichts geändert hat sich auch an der Reduzierung des Bleigrenzwertes. Er wird ab dem 1. Dezember 2013 von derzeit 0,025 mg/l auf nur noch 0,010 mg/l reduziert. Ziel ist es, Bleiinstallationen durch geeignete Materialen zu ersetzen. Dazu wurde ein so niedriger Grenzwert gewählt, der nicht eingehalten werden kann. Begleitend dazu wird gefordert: Ab dem 1. Dezember 2013 sind die Verbraucher zu informieren, wenn Blei-Leitungen in „ihrer“ Trinkwasser-Installation sind.
Minimierungsgebot (§ 6)
Dieser Abschnitt befasst sich mit dem sogenannten „Minimierungsgebot“, auch wenn der Begriff so dort nicht steht. Es fordert, „Konzentrationen von chemischen Stoffen … so niedrig“ zu halten, „wie dies … unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist“.
Aufbereitung und Desinfektion (§ 11)
Grundsätzlich ist die Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser zulässig – unter Beachtung des Minimierungsgebotes. Daher ist die kontinuierliche „Impfung“ als Vorbeugemaßnahme nicht vorgesehen.
Informations- und Anzeigepflichten (§ 13)
Hierzu einige Beispiele: Wer ist wann zu informieren, wenn bauliche Änderungen an Installationen in öffentlichen und/oder gewerblichen Objekten vorgenommen werden – oftmals innerhalb einer 4-Wochen-Frist? Denn genau diese Frist gilt u.a. bei der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, der Erstinbetriebnahme, der Wiederinbetriebnahme oder dem Eigentumsübergang – all das muss schriftlich innerhalb dieses Zeitraumes angezeigt werden.
Wird eine Anlage stillgelegt, ist das Gesundheitsamt sogar binnen drei Tagen zu informieren. Weiterhin müssen alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden – auch im Bestand – dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
Auch Regenwasseranlagen sind weiterhin dem Gesundheitsamt zu melden.
Untersuchungspflichten (§ 14)
Von besonderem Interesse für die Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden ist die erstmals aufgeführte Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen – soweit dort Wasser vernebelt wird (z.B. Dusche). Dazu gehören auch Vermieter von Wohnungen. Daher sind geeignete Probenahmestellen einzuplanen.
Anzeige- und Handlungspflichten (§ 16)
Deutlich ausführlicher als bisher sind in der überarbeiteten TrinkwV die Anzeige- und Handlungspflichten für Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserversorgungsanlage gegenüber dem Gesundheitsamt gefasst. Diese Pflichten werden wie immer unterschiedlich definiert, je nachdem, um welche Art der Wasserversorgungsanlage es sich handelt. Beispielsweise ist für Abhilfe zu sorgen und das Gesundheitsamt zu informieren, wenn dem Betreiber einer Trinkwasser-Installation Grenzwertüberschreitungen bekannt werden. Weiterhin sind unter anderem Aufbereitungsstoffe und damit auch Desinfektionsmittel gegebenenfalls „…mindestens wöchentlich aufzuzeichnen…“ und „6 Monate lang … zugänglich zu halten…“ und die Ergebnisse „mindestens einmal jährlich … den betroffenen Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben“.
Qualitätssicherung bei Produkten und Verfahren (§ 17)
Die bekannten Ausführungen zu Verfahren und Produkten wurden noch einmal weiter präzisiert: „Bei der Planung, dem Bau und Betrieb … sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann … insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer (Anm. des Autors: z.?B. DVGW) zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden – klarer geht es nicht.“
Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 18 / § 19)
Das Gesundheitsamt überwacht auch künftig die Trinkwasserbereitstellung in öffentlichen Gebäuden – weitere Gebäude aus dem gewerblichen Bereich „können in die Überwachung einbezogen werden“. Dabei wird unter besonderen Umständen sogar das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
Information der Verbraucher und Berichtspflichten (§ 21)
Aus Sicht der SHK-Branche ist dieser Paragraf von untergeordnetem Interesse, da es um die Information der Verbraucher zum Beispiel durch den Vermieter geht. Andererseits kann hier der Fachplaner oder Fachhandwerker seine Beratungskompetenz unter Beweis stellen, da ein Auftraggeber wohl kaum freiwillig die Paragrafen der TrinkwV lesen wird. In § 21 wird beispielsweise in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden die Information der Verbraucher über die Qualität des Trinkwassers, der Art der Aufbereitungsstoffe (inkl. Desinfektionsmittel) und ausdrücklich über „Leitungen aus Blei“ gefordert.
Zusammenfassung
Die neue Trinkwasserverordnung ist eine praxisgerechte Weiterentwicklung der bestehenden TrinkwV 2001 – leider im schwer verständlichen Beamtenstil mit vielen Querverweisen geschrieben. Dennoch ist sie begrüßenswert! Vor allem durch den wiederkehrenden Bezug auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ erhalten Fachplaner und Fachhandwerker, aber auch die verantwortungsbewussten Betreiber von Trinkwasseranlagen deutlich mehr Ausführungssicherheit. Dazu tragen nicht zuletzt auch die vorgenommenen Ergänzungen wie die Aufnahme von Legionellen in den Untersuchungskatalog oder die erweiterten Informations- und Anzeigepflichten bei. Einige ausgewählte Aspekte aus dieser Verordnung sind hier dargestellt: Dabei dient dieser Artikel eher der Navigation durch die TrinkwV 2011, als der vollständigen?und?detaillierten?Information.
Autor: Dr. Peter Arens, Leiter Produktmanagement „Trinkwasser-Installationssysteme“ bei Viega, Attendorn
Bilder: Viega, Attendorn
www.viega.de