Lohnnebenkosten sparen mit steuerfreiem Sachbezug
Bis zu einer Freigrenze von 44,00 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen dafür Steuern- und Sozialabgaben, darauf weist der Steuerberater Roland Franz hin.
„Im Arbeitsrecht werden diese Sachbezüge auch Naturallohn genannt. Dazu gehören nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Verankert ist die Regelung im § 37b des Einkommensteuergesetzes“, erklärt der geschäftsführende Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.
Die wichtigsten Parameter:
- Der Wert von 44,00 Euro stellt eine Freigrenze dar. Wird dieser Wert überschritten, dann wird der komplette Betrag steuerpflichtig.
- Der Mitarbeiter muss die Beträge nicht im gleichen Monat ausgeben. Er darf ansparen und kann sich so später einen größeren Wunsch erfüllen (Zuflussprinzip). Der Sachbezug muss allerdings monatlich gewährt werden (Stichwort Freigrenze).
- Die Sachbezugslösung darf nur in einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanzpartnernetzwerk, das heißt mit einem festen Vertragspartner, eingelöst werden und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Von den steuerfreien Sachzuwendungen dürfen alle Mitarbeiter profitieren, auch Minijobber und 450-Euro-Kräfte.
Beispiele:
- Der Tankgutschein bzw. Tankkarten zählen bis zu einer Freigrenze von 44,00 Euro monatlich zum steuerfreien Sachbezug.
- Eine betriebliche Krankenzusatzversicherung kann ein Sachbezug sein. Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Angestellten eine betriebliche Krankenversicherung ab und zahlt monatliche Beiträge von höchstens 44,00 Euro (ab 2022: 50,00 Euro), dann liegt ein steuerbegünstigter Sachbezug vor. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16). Anders ist die Situation allerdings, wenn der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag für eine Krankenzusatzversicherung abschließt und von der Firma einen monatlichen Zuschuss erhält. Selbst wenn dieser unterhalb der 44-Euro-Freigrenze bleibt, stellt dies Barlohn dar und deshalb fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an (BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17).
- Bei Arbeitnehmern beliebt sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Essen. Eine Variante ist die firmeneigene Kantine, eine andere Essensmarken, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter aushändigt. Einlösbar sind diese z. B. in kooperierenden Lebensmittelläden. „Die Handhabung hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit einem Urteil bekräftigt (Az.: 2 K 768/16, veröffentlicht: NWB 44/2020)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Indes ist die Gestellung von unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn, sondern eine Aufmerksamkeit (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17).