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„living apart together“ – Steuervorteil nicht absprechen lassen
In der heutigen Zeit sind Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) nicht unüblich. Deswegen können auch Ehegatten trotz langjähriger räumlicher Trennung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Wichtig erschien im Urteilsfall, dass die Eheleute ihre persönliche und geistige Gemeinschaft aufrechterhalten hatten. Dass das Paar getrennt wirtschaftete und getrennte Konten führte, wurde als unschädlich erachtet (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 7 K 2441/15).
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