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Integration eines neuen Planungs- und Ausführungsverfahrens

Die Anwendung der zukunftsweisenden BIM-Methode wirft viele rechtliche Fragen auf. Aber sie sind zu lösen

Die BIM-Methode zieht viele Akteure in den Planungs- und Bauprozess mit ein und wirft bei der Umsetzung vertragsrechtliche Aspekte auf, die in nächster Zukunft geklärt werden müssen. Bild: BTGA

Mit der BIM-Methode werden viele Phasen eines Bauprojektes zeitlich nach vorn geholt. Das hat Vorteile bei der späteren ­Umsetzung auf der Baustelle.

 

BIM (Building Information Modeling) ist nun auch in Deutschland auf dem Vormarsch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) begleitet die Anwendung von BIM in ersten Pilotprojekten und will Ende dieses Jahres einen Stufenplan vorstellen, wie schrittweise digitale Anforderungen für Infrastrukturprojekte eingeführt werden können. Zudem haben führende Verbände und Institutionen aus dem Bereich Planen, Bauen und Betrieb im Frühjahr dieses Jahres die „planen-bauen 4.0 – Gesellschaft zur Digitalisierung des Planens, Bauens und Betreibens mbH“ gegründet. Zwar wird die Anwendung der BIM-Methode sowohl von den öffentlichen als auch den privaten Auftraggebern bis heute nicht gefordert, die Chancen, die in ihrer Anwendung liegen, werden die Abwicklung von Bauprojekten jedoch auf Dauer unumgänglich verändern.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Alexander Dobrindt, äußerte sich bereits im Mai 2014 wie folgt: „Die Digitalisierung des Bauens bietet Chancen, große Bauprojekte im Zeit- und Kostenrahmen zu realisieren. Bessere Datengrundlagen für alle am Bauprojekt Beteiligten sorgen für Transparenz und Vernetzung. Dadurch können Zeitpläne, Kosten und Risiken früher und präziser ermittelt werden. Modernes Bauen heißt: Erst virtuell und dann real bauen.“
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von BIM sich nicht nur für Großprojekte eignet, sondern sich bei Bauprojekten allgemein durchsetzen wird, wie ein Blick in andere Länder zeigt. Einige Beispiele:

  • In Norwegen ist etwa bei allen staatlichen Vorhaben die Planung mit BIM im Regelfall erforderlich. Ein Verzicht ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.
  • Im BIM-Report 2013 aus Großbritannien wird festgestellt, dass 39 % der Befragten aktuell die BIM-Methode anwenden und von denen, die sie noch nicht anwenden, 93 % davon ausgehen, dies in den nächsten fünf Jahren zu tun.
  • In den Niederlanden ist seit November 2011 bei öffentlichen Projekten mit einem Volumen von mehr als 10 Mio. Euro der Einsatz der BIM-Methode vorgeschrieben.
  • In den USA sehen bereits verschiedene Bundesstaaten den Einsatz von BIM verpflichtend vor.

Der Fokus bei der Beschäftigung mit BIM wird dabei vielfach auf die technischen Möglichkeiten und deren Umsetzung gelegt. So werden die Erfassung von Kontextinformationen, modellorientierte Arbeitsweisen, der Datenaustausch und der Einsatz von Planungssoftware intensiv erörtert. Auch die Erarbeitung eines technischen Regelwerks, also eine BIM-Norm, wird bereits intensiv diskutiert. Erstaunlicherweise eher am Rande verläuft hingegen bislang die rechtliche Auseinandersetzung. Für die Implementierung der Methode ist jedoch gerade auch die Beantwortung der Frage wichtig, ob BIM mit den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland vereinbar ist. In einem umfangreichen, vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) in Auftrag gegebenen Gutachten („Gutachten zur BIM-Umsetzung, 2014“) wird dieser Frage nachgegangen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens und den aktuellen Diskussionsstand.

Was ist BIM?
Eine einheitliche Definition der BIM-Methode konnte sich bislang nicht durchsetzen. Und die unterschiedlichen Auslegungen und Interpretationen geben häufig die unterschiedlichen Blickwinkel der Akteure wieder. Zum Verständnis kann die BIM-Methode wie folgt beschrieben werden:
Building Information Modeling – BIM ist die Einführung und verbindliche Anwendung eines integrierten Planungsprozesses unter Einbeziehung aller relevanten Daten eines Gebäudes. BIM ist eine Methode zur vernetzten und ko­operativen Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden anhand eines von Beteilig­ten genutzten dreidimensionalen virtuellen Gebäudemodells. Neben geometrischen Informationen (3-D) können weitere Komponenten und Informationen über den gesamten Lebenszyklus in das Modell eingepflegt und von allen Projektbeteiligten genutzt und fortentwickelt werden. So wird ein um die Komponenten „Termine“ oder „Kosten“ erweitertes Modell als 4-D-Modell bezeichnet. Fließen beide Komponenten „Termine“ und „Kosten“ gleichzeitig in das Modell ein, so spricht man von einem 5-D-Modell.

BIM und Haustechnik
Die BIM-Methode verschiebt den Schwerpunkt der Abstimmung zwischen den einzelnen Gewerken von der Baustelle in das Modell. Fehler können somit früher erkannt und behoben werden. Im Vergleich zum herkömmlichen Vorgehen besteht bei der Anwendung von BIM das Potenzial, durch eine verbesserte Planung Konflikte auf der Baustelle zu reduzieren, die Effizienz zu steigern und dadurch nicht zuletzt Bauzeit und Baukosten zu senken. Insgesamt soll die Anwendung der BIM-Methode mit ihrer umfassenden Kollisionsprüfung in der Planungsphase dazu führen, dass die Qualität des Bauwerks erhöht wird.

Vergaberechtlich problematisch?
In Bezug auf das Vergaberecht wird die Frage aufgeworfen, ob die BIM-Methode eine Marktverengung auslöst. Denn die erforderlichen technologischen Anpassungsprozesse können möglicherweise nur von hochspezialisierten Experten durchgeführt werden. Dies könnte einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darstellen, der bestimmt, dass „mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind“. Zu beachten ist jedoch, dass § 97 Abs. 3 GWB nicht die Funktion zukommt, den technischen Wettbewerb zu behindern oder bestimmte Marktstrukturen zu zementieren. Die Vorschrift soll lediglich ermöglichen, dass sich mittelständische Unternehmen um öffentliche Aufträge bewerben können.
Eine umfassende Bevorzugung der mittelständischen Wirtschaft ist indes nicht impliziert. Vielmehr ist die Berücksichtigung mittelstandsorientierter Ziele immer im Lichte der Wirtschaftlichkeit und im Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers zu sehen. Dieser darf – wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen – bei seiner Beschaffungsentscheidung das Einkaufsverhalten dabei auch grundsätzlich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren ausrichten. Insofern sind die mit der Planungsabwicklung nach der BIM-Sys­tematik verbundenen Anpassungszwänge und eine Verpflichtung zur Arbeit an einem digitalen Gebäudemodell nach allgemeinen vergaberechtlichen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar besteht bezüglich der Vereinbarkeit von BIM mit einzelnen vergaberechtlichen Vorschriften in den Vergabeverordnungen noch Klärungsbedarf. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der aktuellen vergaberechtlichen Bestimmungen wird jedoch nicht festgestellt.

Vertragliche Einbindung der BIM-Methode
Ergänzung der Standardverträge
Die durch BIM erzwungene intensive Kooperation aller Projektbeteiligten muss sich auch in den vertraglichen Beziehungen niederschlagen. Diesbezüglich wird zum Teil eine „Einheitsvertragslösung“ mit allen wesentlichen Vertragsparteien vorgeschlagen, die sich zur Erstellung eines virtuellen Gebäudedatenmodells und dessen baulicher Ausführung verpflichtet haben. Diese Modelle sind dabei zum Teil mit einer gemeinsamen Verantwortung, gegenseitigen Haftungsverzichten und sogar einheitlichen Versicherungslösungen verbunden.
­Vorzugswürdig sind hingegen BIM-spezifische Ergänzungen in den Standardverträgen. Konkret werden die üblichen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Abwicklung eines Bauprojekts mittels BIM ergänzt, etwa um Informationspflichten, Regeln zur Planungstätigkeit, Klauseln zur Risikokalkulation und zur Haftung sowie zu Urheberrechten und Datenschutz. Wichtig ist es auch sicherzustellen, dass bei den verschiedenen Beteiligten eine einheitliche Software zum Einsatz kommt oder sichergestellt wird, dass unterschiedliche Software miteinander kompatibel ist. Insofern bietet es sich an, Regeln und Standards in einem Dokument zu verankern, welches allen Planungs- und Bauverträgen zugrunde gelegt wird. Auftragnehmer müssen zudem verpflichtet werden, die Einhaltung zentraler Vertragsdokumente auch ihren Nachunternehmern vorzuschreiben.

Einbindung eines BIM-Managers
Der umfassende und gewerkeübergreifende Ansatz von BIM erfordert es, dass Planung und Ausführung des Bauvorhabens durch die Beteiligten am Gebäudedatenmodell koordiniert und verwaltet werden. Damit die Zusammenarbeit effizient und effektiv abläuft, müssen die einzelnen Beiträge der Beteiligten koordiniert werden. Hierzu wird verbreitet die Einsetzung eines sogenannten BIM-Managers oder BIM-Adminis­trators gefordert. Er soll die einzelnen Beiträge koordinieren und sicherstellen, dass das gemeinsam bearbeitete Gebäudedatenmodell in sich schlüssig ist und die Einhaltung der geltenden Standards überwachen. Die Position des BIM-Managers kann dabei von einem der ohnehin am Projekt beteilig­ten Akteure wahrgenommen werden, etwa dem Auftraggeber oder dem Objektplaner. Alternativ kann ein externer BIM-Manager eingebunden werden. Im Hinblick auf die vertragliche Einbindung eines BIM-Managers bedarf es – neben einem Vertrag mit dem BIM-Manager selbst – einer genauen
Leis­tungsbeschreibung für das BIM-Management und einer genauen Festlegung, wie sich der Auftraggeber den Projektablauf vorstellt.

Eigentums- und Urheberrechte
Für alle Bau-Beteiligten ist es wichtig, dass die Rechte an Daten und Informationen, die sie bei der Arbeit mit BIM austauschen, geregelt werden. Für den Auftraggeber ist besonders wichtig, dass er nicht in eine Abhängigkeit von einzelnen Projektbeteiligten gerät. Stattdessen muss er zu jeder Zeit in der Lage sein, auch nach Beendigung einzelner Verträge das Bauvorhaben weiterzuführen und das Gebäudedatenmodell weiter nutzen zu können, ohne Eigentums- und Urheberrechte zu verletzen. Auch die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten wird ein zentraler Punkt der BIM-spezifischen Vertragsergänzungen sein müssen.

Haftungsrechtliche Gesichtspunkte
Der kooperative Ansatz von BIM wirkt sich auch auf die Haftung der einzelnen Beteiligten für ihre in das Gebäudedatenmodell eingebrachten Beiträge aus. Dies gilt insbesondere dort, wo sich die Grenzen zwischen den Beiträgen der Beteilig­ten verwischen. Das Gutachten zur BIM-Umsetzung wirft insofern folgenden Fragenkomplex auf:

  • Wie ist es beispielsweise, wenn sich die vom Fachplaner in das Modell eingestellte und für sich genommen fehlerfreie TGA-Planung durch nachfolgende Änderungen des Architekten am Gebäudezuschnitt entweder automatisch ändert oder dadurch teurer und schwieriger umzusetzen wird oder schlicht dysfunktional wird?
  • Haftet in einem solchen Fall der TGA-Planer, weil die TGA-Planung in seinem Aufgabenbereich liegt?
  • Oder liegt die Verantwortung hier beim Architekten, weil er die Änderung – mittelbar – verursacht hat?
  • Und wie verhält es sich, wenn ein BIM-Administrator existiert? Übernimmt er als übergeordnete Instanz die Verantwortung für die Integrität des Gebäudedatenmodells und damit auch die finanziellen Risiken für dessen Fehler?


Das Gutachten zur BIM-Umsetzung kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sich die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten nach dem Haftungsmodell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedenfalls dann einfach herausarbeiten lässt, wenn bei der BIM-Anwendung einzelne Fachmodelle zu einem Gesamtmodell zusammengeführt werden. In diesem Fall liefere jeder Planungsbeteiligte sein eigenes Fachmodell und bleibe für die ordnungsgemäße Erstellung allein verantwortlich. Der BIM-Administrator übernehme die Gesamtkoordination und die Zusammenführung der einzelnen Fachmodelle. Hier sei eine klare Verantwortungs- und Haftungszurechnung nach Werkvertragsrecht möglich.
Schwieriger werde es, wenn alle Planungsbeteiligten an einem Gesamtmodell arbeiteten. Allerdings könne auch hier durch Vertragsgestaltung sichergestellt werden, dass jeder für seine Arbeitsleis­tung an dem von ihm zur Verfügung gestellten Fachmodell verantwortlich bleibe. Würden den einzelnen Verantwortlichen konkrete Aufgaben zugewiesen, bliebe auch eine klare Verteilung von Verantwortung und Haftung möglich. So bliebe es auch beim BIM-Einsatz dabei, dass jeder Beteiligte für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen einzustehen habe und dabei sowohl für die rechtzeitige wie auch ordnungsgemäße Leis­tungserbringung hafte.
Im Einzelfall könne eine gesamtschuldnerische Haftung der Planungsbeteiligten für einen Mangel des Modells entstehen. Das gelte etwa dann, wenn ein Planungsbeteiligter Beiträge liefere, die andere ohne oder nach unzureichender Überprüfung übernähmen. Mehr als nach dem bislang verwendeten Planungssystem stellten sich damit Fragen nach der gesamtschuldnerischen Haftung der Bau-Beteiligten.

Änderungsmanagement
Die Erstellung von Gebäudedatenmodellen mittels BIM erfordert zu einem früheren Zeitpunkt als bei der bisher üblichen Planung eine genauere Auseinandersetzung mit der Planung und der Darstellung vieler Annahmen. Die frühere Detaillierung der Bauwerksmodelle bringt eine Verschiebung des Aufwands in der Planung mit sich. So können Entscheidungen, die nach der traditionellen Planung erst in der Ausführungsplanung erforderlich wären, schon in der Entwurfsphase gefragt sein.
Im Hinblick auf Änderungen wird es durch das Gebäudedatenmodell vielfach möglich werden, Kos­tenfolgen für Änderungen unmittelbar abzuleiten. Aktuell kommt es regelmäßig zu Nachtragsforderungen aufgrund geänderter Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B oder aufgrund zusätzlicher Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B. Ob mit der BIM-Anwendung die Prüfung und Verhandlung von Nachträgen erleichtert wird und in welchem Umfang Planungsänderungen und Nachträge vermieden werden können, muss jedoch abgewartet werden.

Muss die HOAI geändert werden?
Als ein elementares Problemfeld bei der Einführung der BIM-Methode wird in Deutschland das in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelte Preisrecht angesehen. Vorgebracht wird, dass die HOAI mit ihrem starren, an der Abarbeitung bestimmter Leistungsphasen orientierten Vergütungsmodell nicht mit dem kooperativen Ansatz der BIM-Methode zusammenpasse, der den Aufwand entlang der Leistungsphasen der HOAI nach vorne verlagere. Es wird befürchtet, dass umfangreiche und kostenintensive Leistungen einer frühen Projektphase nicht vergütet werden. Dazu komme es dann, wenn der Auftraggeber sich entschließe, einen Auftragnehmer nicht mit derjenigen Leistungsphase zu beauftragen, für die die Leistungen bereits „vorab“ bei der Erstellung des BIM-Modells erbracht wurden.
Zudem wird vertreten, dass die Struktur der HOAI an sich problematisch sei und einer Verankerung von BIM-Leistungen grundsätzlich entgegenstehe. So verfolge die HOAI traditionell ein sequentielles Modell, das aufeinander aufbauende Leistungsphasen voraussetze. Demgegenüber setze BIM eine integrale Denk- und Herangehensweise voraus, bei der alle Projektbeteiligten das Konzept von Beginn an gemeinsam sukzessive weiterentwickeln.
Zur Lösung dieser Problemstellungen werden verschiedene Ansätze gesehen. Vorgeschlagen werden etwa die Entkoppelung von BIM-Verträgen aus dem öffentlichen Preisrecht und damit aus der HOAI, die Schaffung eines besonderen Gebührentatbestandes für BIM-Leistungen, aber auch die Anpassung des BIM-Modells an die Gegebenheiten des geltenden Preisrechts.
Das Gutachten zur BIM-Umsetzung kommt zu dem Ergebnis, dass die HOAI der Umsetzung von BIM in Deutschland nicht entgegensteht. So habe der Verordnungsgeber bereits im Zusammenhang mit der Novellierung der HOAI 2013 Anpassungen für den Einsatz von BIM-Leistungen vorgesehen. Zwar fänden sich in den Leistungsbildern für Ingenieurbauten, Tragwerksplanung und TGA keine explizit benannten „Besonderen Leistungen“. Allerdings würde die 3-D- oder 4-D-Gebäudedatenmodellierung in der HOAI 2013 als „Besondere Leistung“ der Leistungsphase 2 vorgesehen. Durch diese „Besondere Leistung“ könne der Mehraufwand durch den Einsatz von BIM-Planungstechnologien aufgefangen werden. Die HOAI erlaube die Anwendung auch für Leistungsbilder und -phasen, denen sie nicht zugeordnet sei. Daraus folge, dass die HOAI 2013 bereits die grundsätzliche Vereinbarkeit mit den neuen Planungstechnologien sicherstelle und ermögliche, dass etwaige Mehraufwendungen über „Besondere Leistungen“, die nicht dem staatlichen Preisrecht unterlägen, gesondert honoriert werden könnten.

Fazit
Die BIM-Methode wird in Deutschland neben technischen Anpassungsprozessen auch eine neue Ära der Kommunikation und Zusammenarbeit im Baugewerbe auslösen. Damit wird die traditionelle Planung auf ein neues Level der Transparenz und Effizienz gehoben. Die Implementierung und der Einsatz von BIM zwingen die Unternehmen der Baubranche zu einem Überdenken bestehender Prozesse und Strukturen und der eingehenden Beschäftigung mit der neuen Methode. Berührt davon werden das Bauhaupt- und das Bauneben- bzw. Ausbaugewerbe.
Rechtliche nicht zu überwindende Hindernisse bei der Anwendung von BIM bestehen nach gegenwärtigen Erkenntnissen nicht. Anpassungsprozesse werden jedoch auch auf der juristischen Ebene ausgelöst. So müssen BIM-Projekte notwendigerweise auf der Grundlage von Verträgen abgewickelt werden, in die die BIM-Methode ausdrücklich einbezogen wurde. Im Rahmen der praktischen Anwendung ersichtlich werdender Anpassungsbedarf im Vergaberecht, dem Preisrecht und weiteren Rechtsbereichen bleibt abzuwarten.
Nicht abwarten sollten Unternehmen indes mit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit BIM, um künftige Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Neben der Beschäftigung mit den technischen Aspekten von BIM müssen dabei auch zwingend die Auswirkungen auf die Bauabläufe und die rechtliche Vernetzung der an einem Bauprojekt Beteiligten beachtet werden. Nur so werden letztlich die Chancen, die BIM zweifellos bietet, auch – rechtssicher – genutzt werden können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Dittmar, Justiziar des BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung)

www.btga.de

 


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