Handwerkerregelung: Radius für Fahrten ohne Tachographen ausgeweitet
Arnsberg. Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und deren Kontrolle durch Tachographen können auch Handwerksbetriebe betreffen. Aufgrund europäischer Bestimmungen besteht seit längerem die Pflicht zum Einbau und zur Nutzung eines digitalen Tachographen für erstmalig zugelassene Fahrzeuge mit mehr 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
Für Handwerker gibt es eine Ausnahme von der Tachographenpflicht, wenn Transportfahrten in einem Umkreis von 50 km anfallen. Dieser Radius, gemessen vom Betriebssitz, ist ab dem 2. März 2015 auf 100 km erhöht worden, informiert die Handwerkskammer Südwestfalen.
Je nach Gewichtsklasse des LKW gibt es nun unterschiedliche Pflichten. Voraussetzung für die Ausnahme im Rahmen der 100-km-Grenze ist, dass das Fahren nicht die berufliche Haupttätigkeit des Fahrers ist und das Fahrzeug mehr als 3,5 t, aber weniger als 7,5 t Gesamtgewicht hat. Etwaige Anhänger werden bei der Gewichtsbemessung mitgerechnet. Liegt das Gewicht über 7,5 t, muss in jedem Fall ein digitaler Tachograph installiert sein. Es gelten Lenk- und Ruhezeiten, die der Tachograph aufzeichnet. Liegt das Fahrzeug in der Gewichtsklasse über 2,8 bis 3,5 t, entfällt die Tachographenpflicht und das Einhalten von Lenk- und Ruhezeiten ohne Kilometerbeschränkung, sofern der Fahrer nicht hauptberuflich sein Fahrzeug lenkt. Bei Fahrzeugen bis 2,8 t Gesamtmasse gibt es keine dieser Pflichten, selbst wenn es sich um einen hauptberuflichen Fahrer handelt.
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