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GWG-Grenze – Rechnungs­abgrenzungs­posten nicht verpflichtend

Besteht auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP)?

 

Nein, entschieden die Finanzrichter und gaben dem Inhaber eines Handwerksbetriebs Recht: Bei sogenannten überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 Euro (derzeit gültige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) = 800 Euro) ist ein bilanzierender Steuerpflichtiger nicht verpflichtet, einen aktiven RAP zu bilden. In Fällen von geringer Bedeutung sieht das Einkommensteuerrecht die Möglichkeit einer Sofortabschreibung vor. Der Handwerker hatte Betriebsausgaben (z. B. für Werbung) als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht (Quelle: Finanzgericht Baden-­Württem­berg, Az.: 5 K 548/17 rkr; der Bundesfinanzhof hat die eingelegte Revision als unzulässig verworfen).

 


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