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FV Thüringen/Sachsen/Sachsen-Anhalt: Mitteldeutsches SHK-Sachverständigenforum: Erfolgreiche Premiere

Als Sachverständiger, Gutachter, Fach- und Führungskraft muss man sich ständig über den jeweiligen Stand der Technik, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die neusten Erkenntnisse unterrichten.

 

Von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird zudem gem. ZDH-Merkblatt (ZDH = Zentralverband des Deutschend Handwerks) eine Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an Kursen, Seminaren und Fortbildungslehrgängen durch die zuständigen Kammern überprüft. Ein freier und unabhängiger Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter Kollegen ist zudem von großer Bedeutung, findet aber immer weniger Raum. Durch die Gründung eines neuen überregionalen, jährlich stattfindenen Forums für Sachverständige wird nun diese Lücke dauerhaft geschlossen. Zur Premiere des Mitteldeutschen SHK-Sachverständigenforums luden die mitteldeutschen Fachverbände SHK am 14. Dezember 2010 in Leipzig ein.

Eröffnung des Forums: Dr. Michael Dimanski, Geschäftsführer der Fachverbände Thüringen und Sachsen-Anhalt.

Trotz z. T. chaotischer Wetter- und Verkehrsverhältnisse fanden noch über 20 Personen den Weg nach Leipzig. Das Fachprogramm bot eine Fülle von hochaktuellen Fachthemen. Viele Fragen entstanden, die im Rahmen ausführlich diskutiert und erörtert wurden.

Dipl.-Ing. Thomas Koschitzki (DEKRA Industrial) referierte zur sächsischen Bauordnung.

Welche Anlage darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nicht prüfen?

Diese Thematik beleuchtete Thomas Koschitzki, DEKRA Industrial Service (Halle). In seinem Vortrag grenzte er deutlich die Tätigkeiten nach geltendem Baurecht durch baurechtlich anerkannte Prüfsachverständige von den Tätigkeiten ö. b. u. v. (öffentlich bestellter und vereidigter) Sachverständige ab. Die länderspezifischen Verordnungen und baurechtliche Richtlinien sind hierbei durch den Sachverständigen zu beachten. Zusätzlich können auch Bauanzeigen, Baugenehmigungen sowie behördliche Stellungnahmen wichtig sein und weitere Prüfumfänge definieren.

Baugenehmigungen haben Vorrang vor den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können auf Antrag und nach erfolgreich bestandener Prüfung als Prüfsachverständiger nach Bauordnungsrecht anerkannt werden. Koschitzki gab aber zu Bedenken, vorab den Aufwand gegen den Nutzen abzuwiegen.

Baugenehmigungen haben Vorrang vor den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können auf Antrag und nach erfolgreich bestandener Prüfung als Prüfsachverständiger nach Bauordnungsrecht anerkannt werden. Koschitzki gab aber zu Bedenken, vorab den Aufwand gegen den Nutzen abzuwiegen.

Zu beachten ist von Ausführungsfirmen der Grundsatz, dass Prüfungen nach Bauordnungsrecht grundsätzlich vom Bauherrn oder Betreiber zu veranlassen sind. Sind z. B. schon in Ausschreibungen diese Leistungen enthalten, sollte ein schriftlicher Hinweis (oder auch Bedenkenanmeldung) zur Zuordnung der Verantwortung erfolgen. „Da eine Bedenkenanmeldung aber vom Bauherrn oder Planer nicht gern gesehen wird, ist hier Fingerspitzengefühl gefragt“, riet Koschitzki.

Die Erfüllung werkvertraglicher Leistungen wird durch den baurechtlich anerkannten Prüfsachverständigen allerdings nicht geprüft. Dies ist Sache des ö. b. u. v. Sachverständigen außerhalb des öffentlichen Baurechts. In den Handlungshinweisen zur Prüfung von technischen Anlagen durch ö. b. u. v. Sachverständige wurden u. a. folgende Hinweise erteilt:

  • bei Brandschutzklappen auf hängende Befestigungen gem. DIN 4102 und die Betonqualität achten,
  • länderspezifische Anlagenrichtlinien zum Brandschutz beachten,
  • bei Sanierungen von Feuerlöschanlagen nass auf Baugenehmigung, Hygiene und Wasserliefermenge achten, Filter können den notwendigen Wasserfluss behindern.

Markus Berger, Sachverständiger für baulichen Brandschutz (EIPOS), erläutert die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen.

Brandschutz von haustechnischen Anlagen

Der Sachverständige Markus Berger informierte über die aktuellen Anforderungen an den baulichen Brandschutz in der Haustechnik. „Als Sachverständiger steht man oft zwischen den Stühlen und muss zwischen Bauherren/Betreiber und Ausführenden vermitteln“, weiß er aus Erfahrung.

Von großer Bedeutung ist z. B. die Mus­ter-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR). Neben der Einhaltung der Vorgaben für Flucht- und Rettungswege sind Wand- und Deckendurchführung immer wieder Stolperfallen. Der Sachverständige muss sich hier gut auskennen und die gesetzlichen Mindestanforderungen klar von sogenannten geprüften Lösungen mit R/S-90-Nachweis abgrenzen können.

Dipl.-Ing. Michael Leibner erklärt mögliche Fehlerquellen bei der Heizkostenerfassung.

Streitigkeiten bei der Heizkostenabrechnung

Viele Sachverständige beschäftigen sich vor Gericht und in vorgerichtlichen Verfahren mit dieser Thematik. Dabei liegen die strittigen Beträge manchmal noch unter 100 Euro. Dies zeigt auf, dass die Heizkostenabrechnung ein hoch sensibles Thema ist. Michael Leibner (Minol Messtechnik, NL Chemnitz) referierte als ausgewiesener Mann der Praxis und zeigte anfangs den Teilnehmern den Aufbau einer Abrechnung. Schon hier ist auf eine korrekte Gliederung, Berechnung und Trennung der einzelnen Kostenarten und Verbräuche sowie auf die Zuordnung der Mietparteien zu achten. Der Sachverständige benötigt hierzu umfangreiche Unterlagen wie die gesamten Jahresabrechnungen, Energieliefernachweise, Ableseprotokolle, ggf. Flächenpläne, Heizkörperaufstellungen, Heizschemen, etc.

Für Abrechnungen ab dem 1. Januar 2009 gilt eine neue Fassung der Heizkos­tenverordnung. Welcher prozentuale Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten nach Fläche und welcher nach effektivem Verbrauch umzulegen ist, wurde seither einmal vom Gebäudeeigentümer festgelegt und konnte nur innerhalb bestimmter Fristen einmalig geändert werden. Künftig kann der Verteilerschlüssel auch mehrfach geändert werden, wenn sachgerechte Gründe dafür vorliegen. Sachgerechte Gründe sind beispielsweise der Einbau einer neuen Heizanlage oder eine verbesserte Wärmedämmung.

Andreas Buchinger (Wolf) demonstrierte u.a. die Erstellung eines Lüftungskonzepts.

Die Wahlfreiheit wird aber durch die neue Verordnung teilweise eingeschränkt. In Gebäuden, die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf die Nutzer zu verteilen. Wichtig ist hier, dass alle Bedingungen erfüllt sein müssen. Eine Bedingung alleine reicht für die Verteilung 30 % Grundkos­ten und 70 % Verbrauchskosten nicht aus.

Bei hohen Differenzen zwischen den Heizkosten zwischen den einzelnen Parteien kann eine Vielzahl von Gründen die Ursache sein:

  • Manipulationen,
  • fehlerhafte Montage der Verteiler, Zähler, Temperaturfühler,
  • Querströme in Mischbatterien,
  • Rückwärtsläufer,
  • ungemessene Rohrwärme bei Einrohrheizungen (jetzt VDI 2077 anwendbar),
  • keine Vorverteilung.

Wird ein Lüftungskonzept benötigt?

Seit Mai 2009 gilt die neue DIN 1946-6 mit der Anforderung der Erstellung eines Lüftungkonzepts. Es wird benötigt im Neubau sowie bei bestimmten Sanierungen von Bestandsgebäuden. Ob lüftungstechnische Maßnahmen notwendig werden und wel­ches Lüftungssystem verwendet wird, ent­scheidet der Planer oder Bauherr. Werden besondere Eigenschaften bei der Hygiene, beim Schall oder bei der Energieeffizienz gefordert, sind diese Anlagen gesondert zu behandeln. Die Bestimmung des notwendigen Außenluftvolumenstroms und die Einhaltung von Mindestwerten ist bereits bei der Planung eine wichtige Kenn­größe, die durch Infiltration und Fens­teröffnen be­einflusst wird. In seinem Vortrag stellte Andreas Buchinger (Wolf) ein Lüftungskonzept mit einer Software beispielhaft auf.

www.shk-thueringen.de

www.installateur.net

www.shk-lsa.de

 


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