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Elster-Portal – Elektronische Klageerhebung unzulässig

Eine Klage, die elektronisch über das Finanzverwaltungsportal „Elster“ an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben wurde.

 

Für die Schriftform ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handelt. Die elektronische Form entspricht diesen Voraussetzungen nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthält. Bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal ist das nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwendet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden war. Denn die bereits in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 7 K 2792/14 E; Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/17 anhängig).
Hinweis: Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z. B. Klagerücknahme, Hauptsacheerledigung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen – anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt – nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

 


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