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Dissertation – Preisgeld unterliegt der Besteuerung

Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung einer Dissertation haben, müssen ein dafür erhaltenes und durch den Arbeitgeber ausgezahltes Preisgeld bei der Steuer angeben.

 

Denn durch die Dissertation verbessern sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen hatte die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet, und die Druck kosten im Vorfeld als Werbungskosten geltend gemacht (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 1 K 1309/18).

 


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