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Die neue VOB/B 2006 aus Sicht des Auftragnehmers - Neuerungen mit Kompromissen

Am 27. Juni dieses Jahres beschloss der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/B, die Ende Oktober 2006 ihre Rechtsgültigkeit für öffentliche Aufträge erhielt. Dazu standen viele wichtige Änderungen zur Debatte, wie die Standardisierung des Nachtragrechts, die Änderung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die Einführung zur Nachtragsstellung aufgrund von Bauzeitverschiebungen und nicht zuletzt die Erweiterung des Kündigungsrechtes. Allerdings kamen nicht alle geplanten Neuerungen zur Beschlussfassung. Die IKZ-HAUSTECHNIK-Redaktion sprach mit Rechtsanwalt Frank Thiele, Autor und Herausgeber der neuen VOB/B 2006*, über Neuerungen und die damit verbundenen Auswirkungen, die sich insbesondere für Auftragnehmer ergeben haben.

 

Am 27. Juni dieses Jahres beschloss der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/B, die Ende Oktober 2006 ihre Rechtsgültigkeit für öffentliche Aufträge erhielt. Dazu standen viele wichtige Änderungen zur Debatte, wie die Standardisierung des Nachtragrechts, die Änderung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die Einführung zur Nachtragsstellung aufgrund von Bauzeitverschiebungen und nicht zuletzt die Erweiterung des Kündigungsrechtes. Allerdings kamen nicht alle geplanten Neuerungen zur Beschlussfassung. Die IKZ-HAUSTECHNIK-Redaktion sprach mit Rechtsanwalt Frank Thiele, Autor und Herausgeber der neuen VOB/B 2006*, über Neuerungen und die damit verbundenen Auswirkungen, die sich insbesondere für Auftragnehmer ergeben haben.

IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Thiele, viele Änderungen wurden mit der VOB/B 2006 erwartet, jedoch wurden nicht alle umgesetzt. Welche für den Auftragnehmer wichtigen Maßnahmen sind davon betroffen?

RA Frank Thiele: Die Änderungen der VOB/B im Jahre 2006 waren ursprünglich groß angelegt. Man wollte das Nachtragswesen auf eine einheitliche Rechtsgrundlage stellen, insbesondere wollte man den Nachtrag von Unternehmern aufgrund Kostenfolgen durch Bauzeitverlängerungen in die VOB/B einfügen. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung zum gemeinsamen Aufmaß eingeführt werden. Diese Änderung hätte bei Kündigungen durch den Auftraggeber, die Auftragnehmer hinsichtlich ihrer verbliebenen Vergütungsansprüche besser geschützt. Von diesen Änderungsvorschlägen wurde nichts verwirklicht.

Auch Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Liquidität der Auftragnehmer sollten in umfassendem Maße in die VOB/B eingefügt werden, sodass bei Pauschal- und Stundenlohnverträgen die Schlusszahlungsfrist auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen (anstatt zwei Monaten) verkürzt werden sollte.

 


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