Bewertung und Sanierung von Grundleitungen – Eine Arbeitshilfe der Stadtentwässerungsbetriebe Köln
Defekte oder undichte Hausanschlüsse gefährden die Umwelt. Die regelmäßige Dichtheitsprüfung stellt daher sowohl einen aktiven Beitrag zum Grundwasserschutz als auch eine Investition in die Werterhaltung des Hauseigentums dar. Werden vorhandene Schäden an der privaten Abwasseranlage frühzeitig erkannt und behoben, so können Umweltbelastungen und teure Folgeschäden minimiert werden. In der Vergangenheit war der private Grundstückseigentümer gemäß Bauordnung (§ 45 BauO NRW) bereits zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung verpflichtet, ohne dass sich eine nachhaltige Verbesserung eingestellt hat. Mit der Einführung des § 61a Landeswassergesetz (LWG) Ende 2007 hat der Gesetzgeber auf diese Situation reagiert. Die Regelungen aus § 45 BauO NRW wurden ins Landeswassergesetz übernommen und ausgeweitet, sodass die privaten und industriell-gewerblichen Grundstückseigentümer stärker in die Pflicht genommen werden. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) haben vor dem Hintergrund eine praxisgerechte Arbeitshilfe zur Bewertung und Sanierung von Grundleitungen erarbeitet, die bundesweit Anwendung finden kann. Wir stellen das Werk vor.
Nach § 61a Abs. 4 LWG vom 31. 12. 2007 sind sämtliche Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Dichtheit ihrer Abwasseranlage künftig alle 20 Jahre sachkundig prüfen und evtl. Schäden beheben zu lassen. Die erste Dichtheitsprüfung von bestehenden Abwasserleitungen ist bei einer anstehenden baulichen Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31. 12. 2015 vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat zudem verschärfte Anforderungen für Wasserschutzzonen (WSZ) formuliert und bestimmt, sodass die Frist dort verkürzt werden muss. Dies betrifft alle Grundstücke in WSZ, die:
• zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. 01. 1990 gebaut wurden;
• zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01. 01. 1965 errichtet wurden.*
Grundstückseigentümer, die in diese Kategorien (Wasserschutzzone / Alter der Anlage) fallen, werden die Dichtheitsprüfung demnach schon vor 2015 durchführen müssen. Nach Anforderung des § 61a LWG müssen die Abwasserbeseitigungspflichten die Fristverkürzung in Wasserschutzzonen (WSZ) per Satzung vornehmen (verkürzte Frist vor 2015). Außerhalb der WSZ kann in Gebieten, für die das Abwasserbeseitigungskonzept oder ein Kanalsanierungskonzept Maßnahmen an öffentlichen Kanälen vorsieht, eine Fristverkürzung oder -verlängerung per Satzung ausgesprochen werden. Nach den Vorgaben des Landes können die Kommunen die Sanierungsfristen für einzelne Gebiete nach diesen Vorgaben bis zum Jahr 2023 strecken. Hierzu muss die Kommune entsprechende Gebietssatzungen erlassen, ansonsten gilt die allgemeine gesetzliche Frist bis zum Jahr 2015.
Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in Köln
Im Kölner Stadtgebiet gibt es circa 130 000 private bzw. industriell-gewerbliche Hausanschlüsse. 46 % der Fläche des Stadtgebietes liegen in Wasserschutzzonen (WSZ). Damit fallen knapp 50 000 Hausanschlüsse in Gebiete, für die eine Fristverkürzung erforderlich ist. Aufgrund dieser hohen Anzahl und der begrenzten Kapazitäten bei den Sachkundigen der Sanierungsfirmen und bei den StEB, ist eine Priorisierung bei der Abarbeitung erforderlich.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Festlegung der Fristengebiete mit den öffentlichen Sanierungs- und Inspektionsplanungen abgestimmt wird (§ 61a LWG, Abs. 5). Diesem Anspruch wird bei der Festlegung der Fristengebiete Rechnung getragen, um bei Erneuerungen der öffentlichen Kanalisation in offener Bauweise dem Bürger durch eine zeitgleiche Erneuerung des Hausanschlusses zu ermöglichen.
Bei den öffentlichen Kanalsituationen bilden schadhafte Anschlüsse in Form von Stutzen mit 33,5 % sowie schadhafte Abzweige mit 5,2 % Schäden die hauptsächlichen Schadensursachen. Weitere Schadensbilder sind Risse (28,9 % sowie Abflusshindernisse (13,6 %) und Oberflächenschäden wie Korrosion und Verschleiß (12,8 %).
Das Sanierungskonzept für öffentliche Kanäle sieht vor, bis 2015 alle relevanten Schäden an öffentlichen Kanälen in Kölner WSZ zu beheben. Nach Abstimmung der wasserwirtschaftlichen Prioritäten mit dem öffentlichen Sanierungskonzept ergeben sich fünf Gebiete mit verkürzten Fristen. Auf jedes Fristengebiet entfallen 8000 bis 11 500 Hausanschlüsse, deren Dichtheit die Grundstückseigentümer innerhalb der vorgegebenen Frist nachweisen müssen. Die erste Frist lief Ende 2011 aus. Außerhalb der Wasserschutzzonen wird die StEB von der Möglichkeit der Fristverlängerung bis zum Jahr 2023 Gebrauch machen. Hierzu werden zurzeit die Gebiete für die jeweiligen Fristverlängerungen in Abhängigkeit der Sanierung der öffentlichen Kanalisation definiert.
Anforderungen an die Sachkunde
Nach den Regelungen des § 61a LWG darf die Dichtheitsprüfung nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde wurden vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW in einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift konkretisiert. Hiernach wird die Sachkunde von folgenden Institutionen festgestellt:
• der Industrie- und Handelskammer in NRW,
• den Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertages,
• der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen.
Die von den Kammern geführten Sachkundigenlisten werden dann vom Land in einer Liste zusammengeführt und für die Grundstückseigentümer veröffentlicht (www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa).
Die fachliche Qualifikation der nach dieser Liste geführten Sachkundigen ist jedoch insbesondere in Hinblick auf die Beurteilung der vorgefundenen Schäden, der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit und der Erarbeitung von wirtschaftlichen Sanierungskonzepten sehr unterschiedlich. Um die Sachkundigen bei ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen sehr anspruchvollen Aufgabe zu unterstützen, haben die StEB eine Arbeitshilfe veröffentlich, die die wesentlichen Bereiche der Schadensfeststellung, Schadensbeurteilung und Sanierung berücksichtigt.
Dichtheitsprüfung und Sanierung
Die Kölner Arbeitshilfe beinhaltet den aktuellen Stand der geltenden Normen und DWA-Merkblätter zur Beurteilung von Schäden an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen und schlägt auf dieser Grundlage die für die spezifischen Randbedingungen in Köln sinnvollerweise zu wählenden Untersuchungsverfahren vor. Sie legt Sanierungsfristen in Abhängigkeit der vorgefundenen Schadensbilder und der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen fest. Dabei werden alle Schadensbilder in drei Schadensklassen eingeteilt. Zu den verschiedenen Schadensbildern werden anschauliche Bildbeispiele gegeben, um dem Sachkundigen die Einteilung in die Schadensklassen zu erleichtern. Aufgrund der Schadensklassen werden dann in Abhängigkeit der Lage innerhalb und außerhalb von Wasserschutzzonen Regelsanierungsfristen für die Schadensbehebungen definiert.
Zu prüfende Abwasserleitungen
Gemäß Abs. 3, § 61a LWG NRW gilt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen lassen hat. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Damit sind zu prüfen:
• Hausanschlussleitungen zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Kanal
• Schmutz- und Mischwassergrundleitungen auf einem Grundstück
• Sammelleitungen, die über Nachbargrundstücke verlaufen und ein oder mehrere Grundstücke entwässern.
Mit den Leitungen sind Schächte mit offenem Gerinne zu prüfen.
Eine Prüfung von Regenwasserleitungen wird zwar nicht gefordert, aber zum technischen Schutz und Werterhalt der Bausubstanz wird empfohlen, diese Leitungen mit zu prüfen. Dies gilt besonders für die deutlich unter der Rückstauebene (i.?d.?R. Straßenniveau), also die unter der Bodenplatte und in Höhe der Fundamente, liegenden Regenwasserleitungen.
Im Zuge der Dichtheitsprüfung sollte auch geprüft werden, ob eine ausreichende Rückstausicherung vorhanden ist und die technischen Einrichtungen dafür geeignet und richtig angeordnet sind und funktionieren. Das gilt besonders für die Planung und Durchführung umfangreicherer Sanierungen.
Prüfmethoden
Es werden grundsätzlich drei Prüfmethoden für Grundstückentwässerungsleitungen angewandt. Nach der Klassifizierung der im Entwurf befindlichen DIN 1986 Teil 30 wird zwischen der Prüfmethode DP-A (Druckprüfung mit Wasser und Luft), der Prüfmethode DP-B (Prüfung mit einfachem Betriebdruck) bzw. Wasserstandsprüfung und der OI (optischen Inspektion) unterschieden. Die Anwendung der Prüfmethoden ist abhängig vom Gefährdungspotenzial des jeweiligen Abwassers und der Lage im Bezug auf Wassergewinnungsgebiete. Als Abwasserart werden unterschieden:
• Abwasser mit wassergefährdenden Stoffen, soweit es einer Behandlung bedarf (Abwasser I),
• gewerbliches Abwasser, das nicht Abwasserart I entspricht (Abwasser II),
• häusliches Schmutz- und Mischwasser (Abwasser III) und
• Niederschlagswasser (Abwasser IV).
Aus diesen Festlegungen ergibt sich die in Tabelle 1 ersichtliche Festlegung für die Wahl der Prüfmethoden. Wie die Tabelle zeigt, ist für Neubaumaßnahmen und Wiederholungsprüfungen bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Druckprüfung nach DIN EN 1610 (DP-A ) vorzunehmen, bei wesentlichen bauliche Änderungen von Anlagen mit häuslichem Abwasser und bei Wiederholungsprüfungen in der WSZ II reicht eine einfache Druckprüfung (DP-B). Bei den übrigen Fällen, d. h. in der Wasserschutzzone III und außerhalb von Wasserschutzzonen, wird bei häuslichem oder vergleichbarem Abwasser die optische Dichtheitsprüfung (OI) als Mindestanforderung definiert und zur Anwendung empfohlen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der praktischen Durchführung der optischen Inspektionen ist die Vollständigkeit der Untersuchung. Teilweise können Teilstränge nur mit einem nicht oder nur sehr erheblichen Aufwand untersucht werden. Hier gibt die Arbeitshilfe eine Entscheidungsgrundlage, in welchen Fällen auch eine nicht vollständige TV-Untersuchung als Nachweis der Dichtheitsprüfung anerkannt werden kann.
Dokumentation der durchgeführten Prüfungen, Dichtheitsnachweis
Die optische Inspektion ist grundsätzlich als Film auf DVD aufzuzeichnen. Der Untersuchungsbericht enthält alle erkennbaren Feststellungen nach Art, Ausprägung und Lage gemäß DIN EN 13508-2 mit Merkblatt DWA-M 149-2 oder vergleichbaren technischen Regeln (Arbeitshilfen Abwasser mit ISYBAU 2006 oder 2001, Merkblatt ATV-M143-2 usw.). Bei der Zustandserfassung werden Bestandsinformationen wie z. B. Rohrmaterial, Nennweite, Lage der seitlichen Zuläufe, Nennweiten- und Materialwechsel, Richtungsänderungen und Fehlanschlüsse (z. B. Drainagen) erfasst. Die geprüften Leitungen müssen dem Bestand eindeutig zugeordnet werden. Liegen keine Lagepläne vor, muss zumindest eine Freihandlageskizze erstellt werden, aus der die Lage und Bezeichnung der Leitungen hervorgeht. Eine Lageskizze bzw. ein ergänzter Entwässerungslageplan enthält mindestens:
• die Darstellung und Bezeichnung der Schächte, Inspektionsöffnungen, Leitungen,
• die technischen Einrichtungen der Gebäudeentwässerung (z. B. Rückstausicherungen) und
• die technischen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung (z. B. Abscheideanlagen).
Die geprüften und georteten Leitungen sind zu markieren.
Neben dem Zustandsbericht ist als Dokument der Prüfung der vom Land herausgegebene Vordruck der Dichtheitsprüfung** vom Sachkundigen auszufüllen und zu unterschreiben.
Folgende Unterlagen sind dem Grundstückseigentümer mit dem Protokoll der Dichtheitsprüfung zu übergeben:
• Lageskizze bzw. ergänzter Entwässerungslageplan
• Untersuchungsberichte der optischen Inspektion mit Fotos relevanter Feststellungen,
• Videoaufzeichnungen der Untersuchung auf DVD,
• Protokolle der Dichtheitsprüfungen mit Wasser oder Luft mit Angabe der durchgeführten Prüfungen und der Prüfergebnisse.
Kölner Bewertungstabelle für die Festlegung von Schäden
Die Ergebnisse aus der optischen Inspektion müssen bewertet werden. Hierfür sind fachliche Qualifikationen, Berufserfahrung und besondere Zuverlässigkeit erforderlich. Wesentlicher Bestandteil der Arbeitshilfe ist die Bewertungstabelle. Die Klassifizierung häufiger Schäden in Grundleitungen mit häuslichem Abwasser kann mit dieser Kölner Tabelle erfolgen. Sie ist für Rohre aus Steinzeug, Beton, Guss oder Kunststoffe mit Steckmuffen bis zum Durchmesser 300 mm konzipiert. Der erste Teil der Kölner Tabelle (siehe Tabelle 2) beinhaltet die Schäden, die eine Undichtigkeit anzeigen können und primär zu Abwasseraustritt und damit zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Die Klassifizierung wird durch den Dichtheitsaspekt dominiert.
Der zweite Teil (siehe Tabelle 3) beinhaltet die Schäden, die primär den Betrieb und die Standsicherheit gefährden, aber nur sekundär bzw. mittelbar Abwasseraustritt verursachen. Die Klassifizierung wird durch den betrieblichen oder Standsicherheitsaspekt dominiert.
• Klasse A-Schäden stellen schwere Schäden dar, die sofort bis kurzfristig, ggf. auch vor weiterführenden Sanierungen, behoben werden müssen.
• Klasse B-Schäden stellen mittlere Schäden dar, die mit einer Sanierungsplanung mittelfristig zu beheben sind. Dabei soll genügend Zeit für eine Planung gegeben werden, um weitere Aspekte wie z. B. private Umbaumaßnahmen, Verbesserungen an der Entwässerungsanlage oder sonstige Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich zu berücksichtigen. Damit sollen wirtschaftliche und nachhaltige Lösung gefunden werden.
• Klasse C-Schäden lösen für sich alleine keinen Sanierungsbedarf aus. Die Behebung dieser Schäden und die Abdichtung der optisch nicht erkennbaren undichten Rohrverbindungen sollen in Sanierungskonzepten berücksichtigt werden. Spätestens bei wesentlichen Umbaumaßnahmen sind diese potenziellen Schäden in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
Zu den jeweiligen Schadensbildern werden anhand entsprechender Fotodokumentationen, Erläuterungen und Entscheidungshilfen zur Schadensbeurteilung gegeben, die eine Einteilung der Schäden in die Schadensklassen und eine Zustandkodierungen nach ATV-M 143/2 und der DIN EN 13508-2 ermöglichen. Die Bilder zeigen beispielhaft die Beurteilung von Rissen nach der Kölner Arbeitshilfe.
Beurteilung von Rissen
Risse kommen je nach Ursache in unterschiedlichen Ausprägungen vor. Oberflächen-, Glasur- und Haarrisse sind mit DWA M 149-2 mit einer eigenen Charakterisierung (BAB A) beschreibbar, was bei ATV M 143-2 nicht möglich ist. Solche Risse sind in aller Regel unbedenklich. Ein Riss mit (untereinander) sichtbar verschobenen Rohrsegmenten wird gemäß ATV M 143-2 noch als Riss mit Rissbreite beschrieben, aber nach DWA M149-2 bereits als Bruch. Dabei wird nicht mehr die Rissbreite, sondern nur noch die Länge quantifiziert. Eine Verformung ist nach DWA M149-2 zusätzlich anzugeben. Die Bewertung von Rissen kann gemäß Tabelle 4 erfolgen.
Anhand der vorliegenden Schäden können Sanierungsprioritäten definiert werden. Die Schadensklasse I hat die höchste Sanierungspriorität. Hier sind Schäden unverzüglich zu beheben. Die Schadensklasse I ist erreicht, wenn ein Schaden der Klasse A oder 2 Schäden der Klasse B je 10 m Abwasserleitung bzw. Grundwasserleitungsnetz erreicht werden. Die Klasse III ist erreicht, wenn keine Schäden oder nur unerhebliche Schäden der Klasse C vorgefunden werden. Die Schadensklasse II enthält schadhafte Leitungen zwischen Klasse I und III. Anhand dieser Schadensklassen werden für Köln wiederum in Abhängigkeit von der Wasserschutzzone Regelsanierungsfristen nach Tabelle 5 definiert.
Fazit
Die Kölner Arbeitshilfe*** bietet eine praxisrelevante und anschauliche Unterstützung der Sachkundigen bei der Beurteilung der Dichtigkeit von Grundstücksentwässerungsanlagen, der Sanierungsbedürftigkeit und der Festlegung von Sanierungsprioritäten. Mit der Festlegung dieser Arbeitshilfe werden die gleichen Kriterien an die Sanierung der privaten Grundstücksleitungen angelegt wie bei der öffentlichen Kanalisation, hierdurch wird eine Gleichbehandlung der Sanierungsbedürftigen im öffentlichen und privaten Bereich sichergestellt. Wesentliche Grundzüge der Kölner Arbeitshilfe sind in die Neufassung der DIN 1986-30 eingeflossen. Der Ansatz der Kölner Arbeitshilfe mit den hier festgelegten Sanierungsprioritäten und Fristen wurde auch vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes aufgegriffen und landesweit in einen entsprechenden Erlass umgesetzt.
Literatur:
- „Bewertung und Sanierung von Grundleitungen mit häuslichem Abwasser“ Arbeitshilfe der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Robert Thoma, Olaf Kaufmann, 2010
- Erlass zum Vollzug des § 61a LWG vom 17.06.2011, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Bildreferenzkatalog – private Abwasserleitungen - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Mai 2011
- Entwurf DIN EN 1986-30 „ Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung“ Oktober 2010
Autor: Dipl.-Ing. Heinz Brandenburg, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, E-Mail: heinz.brandenburg@steb-koeln.de
Bilder und Tabellen: Arbeitshilfe der StEB, AöR, Köln
*) Anmerkung der Redaktion: NRW-Umweltminister Johannes Remmel hat im Dezember letzten Jahres einen Gesetzesentwurf zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen angekündigt. Geplant sind dem Vernehmen nach Änderungen bei den Untersuchungsmethoden und den -fristen. Hintergrund sind Forderungen von Verbänden und Bürgerinitiativen, die die Kostenlast für die Hauseigentümer für nicht gerechtfertigt halten und eine Aussetzung der Prüfpflicht forden.
**) Link: www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit/pdf/Bescheinigung Dichtheitspruefung Musterformular.pdf
***) Die Kölner Arbeitshilfe ist im Internet allgemein zugänglich unter: www.steb-koeln.de/pool/files/p61/infos/Arbeitshilfe fuer Sachkundige.pdf
Tabellen und Übersichten im Anhang als PDF.