Bayern: Keine Abstandsflächen für Luftwärmepumpen
Berlin. In Bremen, Rheinland-Pfalz, NRW – und künftig auch in Bayern – gelten für Wärmepumpen keine pauschalen Abstandsregeln mehr. Dies teilte der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) mit Hinweis auf ein Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr an die Bezirksregierungen und die unteren Bauaufsichtsbehörden vom 24. Juli 2023 (bit.ly/462RULV). Das Ministerium argumentiert unter Verweis auf Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach „Gebäude (Abs. 1 Satz 1) und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung (Abs. 1 Satz 2) Abstandsflächen“ auslösen. Eine Luftwärmepumpe sei kein Gebäude (fehlende Betretbarkeit) und keine gebäudegleiche Anlage (fehlende räumliche Ausdehnung). Anders als das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2017 (14 U 2612/15, BeckRS 2017, 105542 Rn. 23) sieht das Ministerium auch nicht, dass von Luftwärmepumpen eine „gebäudegleiche Wirkung“ ausgeht. Laut OLG ist der funktionale Anknüpfungspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO das Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Wirkung, was auch Geräuschimmissionen einschließe.
Das Ministerium hingegen lehnt es ab, „sämtliche gesetzlichen Vorgaben, die sich auf Dritte auswirken, zum Prüfprogramm des Abstandsflächenrechts zu machen.“ Die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Emissionen könnten daher lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigt werden. „Wir gehen daher zusammenfassend davon aus, dass eine übliche Luftwärmepumpe keine Abstandsflächen auslöst, weil sie keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO entfaltet. Diese Einschätzung gilt ebenso für Anlagen, die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht vergleichbar einzuschätzen sind, wie beispielsweise eine Klimaanlage oder eine Rückkühlanlage.“
Hier geht es zum Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums.
Hier geht es zur Stellungnahme des BWP.