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Baurechtliche Haftung für Planer: Hitliste der ­häufigsten Fehler

Planer haben beinahe täglich mit Baurechtsbelangen zu tun. Abgesehen davon sind sie ­zumeist selbst "Werkunternehmer". Nach ständiger Rechtsprechung gehört für diesen Kreis die Kenntnis der Grundlagen des privaten Baurechts zu den wesentlichen Pflichten. Als Werkunternehmer haften Planer für die mängelfreie und termingerechte Erbringung aller von ihnen übernommenen Leistungen. Dabei sehen sie sich infolge der heutigen Komplexität des Planens und Bauens zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt.

 

RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski

Planer haben beinahe täglich mit Baurechtsbelangen zu tun. Abgesehen davon sind sie ­zumeist selbst "Werkunternehmer". Nach ständiger Rechtsprechung gehört für diesen Kreis die Kenntnis der Grundlagen des privaten Baurechts zu den wesentlichen Pflichten. Als Werkunternehmer haften Planer für die mängelfreie und termingerechte Erbringung aller von ihnen übernommenen Leistungen. Dabei sehen sie sich infolge der heutigen Komplexität des Planens und Bauens zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt.

Fehlerquellen zu erkennen ist daher der beste Ansatz, Versäumnisse aufzudecken und nachteilige rechtliche wie finanzielle Folgen zu vermeiden. Nachfolgend die Top-10 der Fehler-Hitliste.

Fehler Nr. 1: Unklarheiten in der Vertragsgestaltung

Wie im Werkvertragsrecht insgesamt gilt auch für die Form des Planervertrages, dass immer dann Schwierigkeiten auftreten, wenn keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Derjenige, der Ansprüche durchsetzen will, muss auch deren Grundlagen darlegen und beweisen. Das ist regelmäßig dann schwierig, wenn nichts fixiert wurde. Planerleistungen sollten immer auf eine schriftliche Vertragsgrundlage gestellt werden. Allerdings gilt grundsätzlich auch ohne schriftlichen Vertrag, dass die Entgegennahme und Benutzung von Leistung kostenpflichtig ist. Von einer "Schenkungsvermutung" - wie ein Richter einmal formulierte - ist nicht auszugehen. Schriftlichkeit führt zur Rechtsklarheit, was den Umfang und die Bedingungen der Planungsleistung angeht. Der Versuch, ein fehlendes Leistungsverzeichnis durch die Bezugnahme auf die HOAI zu kompensieren, ist untauglich, um eine Leis­tungsgrundlage zu erhalten. Die HOAI ist Preisrecht und kein Leistungsrecht. Hilfreich ist ein Leistungsverzeichnis, in dem der Gegenstand der Leistung präzise beschrieben ist, die übertragenen Leistungsbilder und

-phasen, Leistungen, die vom Bauherrn oder Dritten zu erbringen sind, ­definiert werden und klare Festlegungen zum Honorar, etwaigen Urheberrechten und Einschränkungen von Änderungsrechten getroffen sind.

 


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