Ausgleichsprämie – Sanktion der Nichtzahlung rechtfertigen
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet allen Mitarbeitern eine sog. Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Bedacht wurden im Urteilsfall nur diejenigen, die während der Corona-Krise angepasste Arbeitsverträge mit einem Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld akzeptiert hatten.
Diese Rechtsausübung indes war nicht kausal dafür, eine Mitarbeiterin ohne Vertragsanpassung auszuschließen. Grund für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie war vielmehr die gestiegene Inflation und damit verbundene Mehrbelastung der Arbeitnehmer. Hier hat der Firmenchef bei der Verteilung zulässig zwischen Arbeitnehmern, die bereits Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, und Mitarbeitern, die ansonsten keine Sonderzahlung erhalten, differenziert (Quelle: Arbeitsgericht Paderborn, Az.: 1 Ca 54/23).