Arbeitnehmererfindungen – Korrekte Bilanzierung sicherstellen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Arbeitnehmererfindungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).
Es unterscheidet zwischen Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder auf Arbeiten im Betrieb beruhen (sogenannte gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen). Erfindungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind sogenannte freie Erfindungen. Diensterfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Freie Erfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran allerdings ein Vorkaufsrecht. Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet ebenfalls: Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des Einkommensteuergesetzes. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers hingegen sind zu aktivieren (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Az.: S 2134a.1.1-3/12 St32).