Pflicht oder Kür?
Rauchwarnmelder – was bei der Planung und dem Betrieb beachtet werden sollte
Die Ausstattungspflicht von Rauchwarnmeldern ist hierzulande Ländersache. Derzeit schreiben zehn Bundesländer den Einbau in ihren Landesbauverordnungen fest – Tendenz steigend. Welche Pflichten und Haftungsrisiken mit dem Einsatz von Rauchwarnmeldern verbunden sind und welche Möglichkeiten eine implementierte Funkschnittstelle bietet, beschreibt der nachfolgende Beitrag.
Statistisch betrachtet brennt es alle drei Minuten in Deutschland. Dabei werden jährlich rund 500 Brandtote verzeichnet – eine Situation, die in vielen Fällen bestimmt verhindert werden könnte, wenn eine rechtzeitige Alarmierung stattfinden würde. Rauchwarnmelder schaffen mit ihrem lauten Alarm lebensrettende Sekunden zur Flucht – deshalb sind die Geräte auch bundesweit auf dem Vormarsch: Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Sachsen-Anhalt schreiben Rauchmelder in privaten Wohnräumen vor. Kürzlich hat Niedersachsen als zehntes Bundesland die Einbaupflicht für private Wohngebäude verabschiedet, künftig ist hier der Einbau in Neubauten verpflichtend. Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015.
Die Landesbauordnungen sind jedoch bei den Ausstattungsfristen unterschiedlich. So schreibt beispielsweise Rheinland-Pfalz eine Ausrüstung aller bestehenden Wohnungen bis Juli 2012 vor, während Hausbesitzer in Hessen bis Ende 2014 und in Sachsen-Anhalt, Bremen und Niedersachsen bis Ende 2015 dafür Zeit haben.
Wartung der Rauchmelder zum Teil Mietersache
Die Einbaupflicht liegt mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern stets beim Eigentümer. Auch die Wartung ist Sache des Eigentümers, außer in Schleswig-Holstein, Bremen, Hessen (seit Ende 2010) und nun auch in Niedersachsen. Diese vier Bundesländer haben die Wartungspflicht auf den „unmittelbaren Besitzer“ übertragen, das heißt in der Regel auf den Mieter der Wohnung. Damit hat der Verwalter oder Eigentümer die Wahl, die Wartung selbst durchzuführen oder sie dem Mieter zu überlassen. Was zunächst wie eine Entlastung für den Vermieter wirkt, hat aber einen Haken: Auch wenn der Verwalter die Wartungspflicht an den Mieter überträgt, entlässt ihn das nicht aus der Haftung. Denn nach §823 ff BGB liegt die Verkehrssicherung einer Immobilie beim Eigentümer.
Das heißt im Klartext: Versagen im Brandfall Rauchwarnmelder, die nicht oder nur schlecht gewartet wurden, haftet der Eigentümer für den Schaden. Den Mieter würde allenfalls eine Teilschuld treffen, so die Einschätzung von Rechtsexperten (u.a. von Rechtsanwalt Norbert Küster, der die Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ rechtlich berät). So bleibt in der Realität auch in Hessen, Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen die Sorgfaltspflicht bei Rauchmeldern aufseiten der Eigentümer. Auf der sicheren Seite sind sie nur, wenn sie wissen, dass die Melder im Ernstfall ihren Dienst verrichten.
Gerätenormen, Prüfverfahren und Einbau
Neben den Landesbauordnungen regeln die DIN 14676 (für Montage und Wartung) und die DIN EN 14604 (Produktnorm) die gesetzlichen Grundlagen für Rauchwarnmelder. Durch die Einführung der Rauchmelderpflicht in den genannten Bundesländern sind diese beiden Normen eine wichtige Planungshilfe. Seit August 2008 dürfen nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder auf den Markt gebracht werden. Die Norm legt dazu die Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Zum Nachweis der Konformität muss eine Typprüfung durchgeführt werden, welche durch eine unabhängige Produktzertifizierungsstelle erfolgt. In Deutschland ist das u.a. die VdS Schadenverhütung GmbH. Die DIN 14676 stellt dagegen die Grundlage für die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern dar. Sie gilt für private Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.
Laut DIN 14676 (und den betreffenden Landesbauverordnungen) gilt: Mindestens ein Rauchwarnmelder muss in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren und Rettungswegen installiert werden. Rauchwarnmelder sind so einzubauen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Montage soll an der Decke und in der Raummitte erfolgen mit mindestens 50cm Abstand von der Wand. Küchen und Nassräume müssen nicht zwingend ausgestattet werden. Dagegen sind Ausstattungen in Fluren, Gängen und L-förmigen Räumen in der Norm besonders geregelt. Eigentümer mehrerer Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung mit Rauchmeldern auszurüsten. Es empfiehlt sich alle Räume auszustatten, da sich die Nutzung der Räume während der Wohndauer je nach Lebensabschnitt verändern kann.
Auch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Rauchmeldern ist Bestandteil der DIN 14676. Die Funktionstüchtigkeit im Ernstfall ist das bei Weitem wichtigste Sicherheitskriterium. Einmal jährlich wird dieser im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Wartung überprüft. Das schließt jedoch die Gefahr nicht aus, dass der mögliche Ausfall eines Gerätes zunächst nicht erkannt wird. Zum Beispiel dann, wenn der Melder zwischen zwei Wartungsintervallen ausfällt und dann im Brandfall nicht reagiert.
Novellierte DIN 14676
Vor Kurzem wurde eine Novelle der DIN 14676 verabschiedet, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2012 in Kraft treten soll. Die Funktionsprüfung wird dann künftig als Inspektion und Wartung beschrieben. Neben der Vor-Ort-Kontrolle der Rauchmelder besteht laut DIN-Novelle grundsätzlich die Möglichkeit, auch andere gleichwertige Maßnahmen für die Inspektion von Rauchwarnmeldern anzuwenden. Werden andere Prüfmethoden, wie z.B. die Fernprüfung per Funk, zukünftig angewendet, so ist die Gleichwertigkeit mit der bisherigen Sichtprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen. Bei der Funktechnologie müssten somit die technischen Definitionen der Messmethoden, der Messtoleranzen, der Intervalle und der Art der Datenübertragung klar festgelegt sein. Noch fehlt allerdings die Normierung dieser Prüfkriterien, sodass die Sichtprüfung bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin notwendig ist, um die Wartung der Rauchwarnmelder rechtssicher vornehmen zu können.
Erhöhte Rechtssicherheit durch automatisierte Prüfabläufe
Einige aktuelle Rauchmelder sind bereits heute schon mit Funktechnologie ausgestattet, um eine erhöhte Sicherheit zu bieten. So ist es beispielsweise mit dem „fumonic 3“ von Ista mittels implementierter Funkschnittstelle möglich, den Funktionsstatus der Rauchwarnmelder monatlich über Funk zu erkennen. Durch eine neuartige Sensorik kann dazu in regelmäßigen Zyklen die Batteriespannung, der Verschmutzungsgrad, der Alarmgeber sowie der Montagezustand geprüft und in ein Webportal übertragen werden. Damit erhält der Vermieter eine umfassende Rückmeldung zum aktuellen Status seiner Geräte und kann bei Bedarf zeitnah reagieren.
Bilder: Ista Deutschland GmbH, Essen
www.ista.de
Nachgefragt
IKZ-FACHPLANER: Ist abzusehen, ob und wann weitere Bundesländer den Einbau von Rauchwarnmeldern vorschreiben?
Brangenberg: Derzeit sind es zehn Bundesländer, die die Rauchmelderpflicht eingeführt haben. Als nächstes Land wird Bayern folgen, denn am 18. April 2012 hat der bayerische Landtag die Einführung der Rauchmelderpflicht beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll bis Mai vorliegen und im Herbst 2012 in Kraft treten. Aktuell sind in Bayern Nachrüstfristen von mindestens fünf Jahren im Gespräch. Nordrhein-Westfalen erwägt ebenfalls die Einführung einer Pflicht.
IKZ-FACHPLANER: Gilt die Rauchwarnmelderpflicht auch für Ein- und Zweifamilienhäuser?
Brangenberg: Ja, die Rauchwarnmelderpflicht umfasst in den betreffenden Bundesländern alle privaten Wohnräume. Die Ausstattung betrifft also auch Ein- und Zweifamilienhäuser.
IKZ-FACHPLANER: Besteht für Eigentümer eine größere Rechtssicherheit im Bezug der Wartungsverpflichtung, wenn Rauchmelder mit Funktechnologie eingesetzt werden?
Brangenberg: Das Gerätemanagement dient in erster Linie zum Schutz für die Bewohner im Brandfall, führt aber auch zu einer erhöhten Rechtssicherheit. Denn im Schadensfall kann z.B. mit dem „fumonic 3“ von Ista der Eigentümer mithilfe des Logbuchs im Webportal nachweisen, wann das Gerät letztmalig überprüft wurde. Dazu vermerkt das Logbuch alle wesentlichen Fehlercodes. Beispielsweise werden eine schwache Batterieleistung, ein hoher Verschmutzungsgrad oder eine eventuelle Demontage des Gerätes erkannt und angezeigt. Verknüpft mit Uhrzeit und Datum ist das Logbuch Grundlage für die Protokollierung und die Dokumentation von Störungen.