Komfortable Komplettlösung - Funkbasierte Rauchwarnmelder senken den organisatorischen und zeitlichen Aufwand für die spätere Geräteprüfung
Mehrere Hundert Menschen kommen Jahr für Jahr in Deutschland durch Brände ums Leben, sagt das Statistische Bundesamt, beinahe zwei Drittel davon nachts im Schlaf. Der Einsatz von Rauchwarnmeldern hilft, diese Zahl deutlich zu verringern. In einem Großteil der Bundesländer ist die Ausrüstung von Neubauten und die Nachrüstung von bestehenden Gebäuden darum inzwischen gesetzlich geregelt. Auch für die Geräte und ihre regelmäßige Überprüfung gibt es eine Reihe von Punkten, die beachtet werden müssen.
Eine bundesweit einheitliche Regelung für den Einbau von Rauchwarnmeldern gibt es nicht, da Baurecht in Deutschland Ländersache ist. Aktuell sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern eine Rauchwarnmelderpflicht für neue und bestehende Wohnräume vor. Ohne eine gesetzliche Vorgabe sind noch Berlin, Brandenburg und Sachsen. Im Saarland und Thüringen gilt die Regelung nur für Neu- oder Umbauten. Unterschiede gibt es außerdem bei den Fristen für die Nachrüstung von bestehenden Immobilien: In Hessen und Baden-Württemberg müssen bestehende Gebäude bereite bis Ende 2014 nachgerüstet werden, in anderen Ländern läuft die Frist noch länger – oder ist bereits verstrichen, wie in Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern.
Den Bundesländern gemein ist dagegen die Vorgabe, dass Rauchwarnmelder in allen Schlafzimmern – und damit auch Kinderzimmern – sowie in Fluren und sonstigen Räumen angebracht werden müssen, die als Fluchtwege daraus dienen. Das betrifft Eigentümer und Verwalter in Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, im Saarland, in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Bremen und Sachsen-Anhalt. Da in Wohnungen die Raumnutzung gegenüber der ursprünglichen Planung oft nachträglich vom Mieter geändert wird und daraus Haftungsrisiken für den Eigentümer entstehen können, sind Fachplaner gut beraten, alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Geräte und deren regelmäßige Überprüfung gibt es klare Vorgaben. Für die Geräte ist die europäische Produktnorm DIN EN 14604 maßgeblich, die die Mindestanforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien festlegt. Alle in Europa verkauften Rauchwarnmelder müssen dieser Norm entsprechen. Erkennbar ist dies am CE-Zeichen mit vierstelliger Zahl auf dem Melder. Die Rauchwarnmelder sollten idealerweise auch mit dem „Q“ für Qualitäts-Rauchwarnmelder zertifiziert oder zumindest VdS-geprüft* sein, um den weitergehenden Anforderungen der Wohnungswirtschaft hinsichtlich Qualität und Langlebigkeit zu entsprechen.
Die Landesbauordnungen mit Rauchwarnmelderpflicht sehen vor, dass die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden müssen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ergänzend zu dieser gesetzlichen Vorgabe bietet die Anwendungsnorm DIN 14676 Hilfestellungen, wie Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern konkret erfolgen sollen. Danach ist jedes Jahr eine Inspektion und Funktionsprüfung durchzuführen, eventuelle Mängel sind zu beseitigen. Die Ergebnisse sind darüber hinaus zu dokumentieren.
Für den Einbau, oft aber auch für die Betriebsbereitschaft, sind die Gebäudeeigentümer oder -verwalter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaften zuständig. In der Praxis ist dies nicht nur aufgrund der häufig großen Stückzahl an Geräten extrem aufwendig. Da Verwalter zu manchen Wohnungen nur schwer oder gar keinen Zutritt erhalten, können sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nur unter Schwierigkeiten nachkommen. Es reicht auch nicht aus, die Prüfpflicht auf die Bewohner zu übertragen. Versagen die Rauchwarnmelder wegen fehlender Inspektion oder mangelhafter Wartung, bleiben Eigentümer in der Haftung. Denn sie müssen sich nachweislich davon überzeugen, dass jeder Bewohner die Geräte fachgerecht überprüfen und warten kann und dies auch wirklich getan hat. Dienstleister wie Techem unterstützen Fachplaner und Wohnungsverwaltungen, insbesondere durch den Einsatz von Funk-Rauchwarnmeldern und den dazu gehörenden Service wie Einbau und Störungsbeseitigung. Die Funk-Rauchwarnmelder senken den organisatorischen und zeitlichen Aufwand für die spätere Geräteprüfung, bieten ein Höchstmaß an Sicherheit und erfüllen alle gesetzlichen Auflagen.
Die neue Generation der Funk-Rauchwarnmelder geht noch einen Schritt weiter: Sah die DIN 14676 früher noch eine jährliche Sichtprüfung vor, ermöglicht sie jetzt auch andere Arten der Inspektion. Darauf bauen die neuen Geräte auf: Durch eine Umfeldkontrolle erkennen sie in einem Radius von bis zu 60 cm selbstständig, wenn ihre Funktion aufgrund von zu nahe platzierten Gegenständen, von Abdeckungen oder Ablagerungen in den Raucheintrittsöffnungen eingeschränkt ist. Die Melder überwachen zudem automatisch die Funktionsfähigkeit von Elektronik, Alarmsignal und Batterie. Das Betreten der Wohnung für eine Überprüfung ist damit nicht mehr erforderlich. Sind die Melder in das stationäre Funksystem Techem Smart System eingebunden, wird deren Zustand außerdem mindestens zweimal monatlich an Techem übermittelt – anstatt statt nur einmal jährlich, wie dies die DIN 14676 vorsieht. Die Rauchmelder sind zudem mit einer Lithiumbatterie ausgestattet, die eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren hat.
*) VdS ist eine unabhängige und akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle für Brandschutz und Einbruchsdiebstahlschutz
www.techem.de